Stromlieferung an im Eigentum der Stadt Barsinghausen stehende oder von ihr betriebene Abnahmestellen für 2022 und 2023, u. a. an den Stadtentwässerungsbetrieb der Stadt Barsinghausen
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Barsinghausen
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30890
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.barsinghausen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stromlieferung an im Eigentum der Stadt Barsinghausen stehende oder von ihr betriebene Abnahmestellen für 2022 und 2023, u. a. an den Stadtentwässerungsbetrieb der Stadt Barsinghausen
Auftragsgegenstand ist die Stromlieferung an insgesamt 170 Abnahmestellen, die im Eigentum der Stadt Barsinghausen stehen bzw. von ihr betrieben werden, und welche die Stromlieferung an den Stadtentwässerungsbetrieb (SEW) der Stadt Barsinghausen (nicht selbstständiger Eigenbetrieb) mit umfassen. Für die Stromversorgung der städtischen Abnahmestellen und die Abnahmestellen des SEW soll jeweils ein Stromlieferungsvertrag zwischen der Stadt Barsinghausen und der Stadtwerke Barsinghausen GmbH geschlossen werden.
Barsinghausen
Auftragsgegenstand ist die Stromlieferung an insgesamt 170 Abnahmestellen, die im Eigentum der Stadt Barsinghausen stehen bzw. von ihr betrieben werden, und welche die Stromlieferung an den Stadtentwässerungsbetrieb (SEW) der Stadt Barsinghausen (nicht selbstständiger Eigenbetrieb) mit umfassen. Für die Stromversorgung der städtischen Abnahmestellen und die Abnahmestellen des SEW soll jeweils ein Stromlieferungsvertrag zwischen der Stadt Barsinghausen und der Stadtwerke Barsinghausen GmbH geschlossen werden.
Mit dieser Bekanntmachung bekundet die Stadt Barsinghausen gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ihre Absicht, mit der Stadtwerke Barsinghausen GmbH 2 Stromlieferungsverträge zu den in II.2.4. genannten Vertragszwecken abzuschließen. Von Interessenbekundungen und/oder Angeboten ist daher abzusehen.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Die Stadt Barsinghausen ist der Ansicht, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist (135 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 GWB). Die Voraussetzungen für eine sog. Inhouse-Vergabe sind vorliegend erfüllt (108 Abs. 1 Nr. 1-3 GWB). Die Stadt Barsinghausen übt über die Stadtwerke Barsinghausen GmbH eine ähnliche Kontrolle wie über eine eigene Dienststelle aus (Kontrollkriterium). Mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der Stadtwerke Barsinghausen GmbH dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen die Stadtwerke Barsinghausen GmbH von der Stadt Barsinghausen betraut wurde (Wesentlichkeitskriterium). Zur Bestimmung des prozentualen Anteils wurden die Arbeitszeitanteile der letzten 3 Jahre gem. § 108 Abs. 7 GWB herangezogen. Der prozentuale Anteil der Arbeitszeit für Tätigkeiten, mit denen die Stadtwerke Barsinghausen GmbH von der Stadt betraut wurde liegt bei:
a) 89,0 % (2018),
b) 88,9 % (2019),
c) 88,7 % (2020).
Es besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung an der Stadtwerke Barsinghausen GmbH (Beteiligungskriterium). Sämtliche Geschäftsanteile an der Stadtwerke Barsinghausen GmbH hält die Stadt Barsinghausen. Mit dieser Bekanntmachung bekundet die Stadt Barsinghausen gemäß § 135 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB ihre Absicht, die unter II.2.4 genannten Verträge mit der Stadtwerke Barsinghausen GmbH abzuschließen. Von Interessenbekundungen und/oder Angeboten ist daher abzusehen. Die Verträge werden frühestens nach Ablauf einer Frist von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, geschlossen.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Barsinghausen
NUTS-Code: DE Deutschland
Postleitzahl: 30890
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Gemäß § 135 Abs. 1 GWB ist ein öffentlicher Auftrag unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 GWB verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund des GWB gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. Die Unwirksamkeit der vorstehenden Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Unternehmen die der Auffassung sind, durch die beabsichtigte Vergabe in ihren Rechten verletzt zu sein, können dies im Wege des Nachprüfungsverfahrens geltend machen, das innerhalb von 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, bei der unter VI.4.1) genannten Stelle zu beantragen ist.