Transport und Verwertung von Sortierresten aus der Vergärungsanlage des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Alzey-WormsAlzey-Worms
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Nationale Identifikationsnummer: 07331003
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Alzey
NUTS-Code: DEB3B Alzey-Worms
Postleitzahl: 55232
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]1
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.kreis-alzey-worms.eu
Abschnitt II: Gegenstand
Transport und Verwertung von Sortierresten aus der Vergärungsanlage des Abfallwirtschaftsbetriebes des Landkreises Alzey-WormsAlzey-Worms
Der Auftragnehmer übernimmt, transportiert und verwertet Sortierreste aus der Vergärungsanlage in Framersheim (Abfallschlüssel 19 12 12 – mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen).
Vergärungsanlage des Abfallwirtschaftsbetriebs des Landkreises Alzey-Worms, an der Kreisstraße Nr. 30 in der Nähe der Ortsgemeinde 55234 Framersheim.
Der Auftragnehmer übernimmt, transportiert und verwertet Sortierreste aus der Vergärungsanlage in Framersheim (Abfallschlüssel 19 12 12 – mit Ausnahme derjenigen, die unter 19 12 11 fallen).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hofheim
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65719
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: www.mwvlw.rlp.de
Sieht sich ein am Auftrag interessiertes Unternehmen durch die Nichteinhaltung von Vergabevorschriften in seinen Rechten verletzt, ist der Verstoß innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gegenüber dem Auftraggeber zu rügen (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB). Verstöße, die aufgrund der Bekanntmachung oder der Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zu der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GWB).
Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB).