Beförderungsleistungen mit Omnibussen für die Schuljahre 21/22; 22/23; 23/24; 24/25 und 25/26
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Bruchsal
NUTS-Code: DE123 Karlsruhe, Landkreis
Postleitzahl: 76646
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bruchsal.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beförderungsleistungen mit Omnibussen für die Schuljahre 21/22; 22/23; 23/24; 24/25 und 25/26
Gegenstand dieser Ausschreibung sind Schülerbeförderungsleistungen mit Omnibussen zu Sportstätten für die Schuljahre 2021/2022 bis 2025/2026, optional bis 2027/2028
76646 Bruchsal
Die Beförderungsleistungen für zurzeit rd. 2 100 Schüler – ab Schuljahr 2021/2022 ca. 1 700 Schüler – bestehen aus Touren von Schulen der Stadt Bruchsal zu Sporthallen und zurück in der Zeit von 7.40 Uhr bis max. 17.25 Uhr, beginnend und endend an der jeweiligen Schule.
Die Hin-und Rückfahrten finden schultäglich statt (Transporttage je Schuljahr siehe gesonderte Anlage Angebotsblatt Schulsportfahrten Bruchsal z. B. (Schuljahr 2021/2022 ca. 185 Tage).
Optionale Verlängerung um 2 weitere Jahre bis 31.7.2028
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Erklärung zu Tariftreue und Mindestentgelt (Komm EU (D) VE Tariftreue/Mindestlohn) Bestätigung über Eintragung ins Berufsregister gemäß Formblatt Komm EU (D) EigE Bestätigung, dass keine Ausschlussgründe nach § 123 (1) bis (3) GWB; § 123 (4) GWB sowie § 124 (1) Nr. 2 GWB vorliegen gemäß Formblatt Komm EU (D) EigE Bestätigung über Zahlung von Steuern und Abgaben gemäße Formblatt Komm EU (D) EigE Bestätigung Berufsgenossenschaft gemäß Formblatt Komm EU (D) EigE Die Fahrzeuge müssen sich beim Einsatz in einem Zustand befinden, der die für die Schulbusse geltenden verkehrsrechtlichen Bestimmungen des Straßenverkehrsgeset-zes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsverordnung und der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft) erfüllt.
Jeder Fahrer bzw. jede Fahrerin, welche/r für die Touren eingesetzt werden, muss im Besitz einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung im Sinne des § 48 Fahrerlaubnisverordnung sein.
In jedem Fahrzeug ist ein fahrzeuggebundenes Mobiltelefon vorzuhalten. Der Auftrag-geber muss in die Lage versetzt werden, alle Fahrzeuge jederzeit über Mobiltelefon zu erreichen. Darüber hinaus ist die ständige Erreichbarkeit des Projekt Verantwortlichen des Auftragnehmers schultäglich von 7.00 bis 17.30 Uhr sicherzustellen.
Das Fahrpersonal muss über hinreichend deutsche Sprachkenntnisse verfügen.
Angabe des Gesamtumsatzes der letzten 3 Jahre gemäß Formblatt Komm EU (D) EigE Erklärung Insolvenz und Liquidation gemäß Formblatt Komm EU (D) EigE
Angaben der jahresdurchschnittlich Beschäftigten gemäß Formblatt Komm EU (D) EigE Angaben der Referenzen gemäß Formblatt Komm EU (D) EigE Angaben Fuhrpark gemäß Formblatt Fuhrpark
Abschnitt IV: Verfahren
Gemäß § 55 (2) VgV sind Bieter bei der Submission nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Karlsruhe
Postleitzahl: 76137
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Gemäß § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Die Vergabestelle wird gemäß § 134 GWB die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, hiervon vor Zuschlagserteilung nach Maßgabe des §134 Abs. 1 GWB informieren. Bei schriftlicher Information darf der Vertrag erst 15 Kalendertage, bei Information auf elektronischem Weg oder per Fax erst 10 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden (§ 134 Abs. 2 S. 1 und S. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an (§ 134 Abs. 2 S. 3 GWB).