Ergänzung des Vertrags über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020

Bekanntmachung einer Änderung

Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit

Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU

Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oberhavel.de

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Ergänzung des Vertrags über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:

Ergänzung des Vertrags über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020

II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
90511200 Einsammeln von Hausmüll
90918000 Entleerung von Abfallbehältern
90512000 Transport von Haushaltsabfällen
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Hauptort der Ausführung:

Gebiet des Landkreises Oberhavel

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags:

Der Auftraggeber (AG) ist gem. § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Gebiet des Landkreises Oberhavel. Mit Vertrag vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020 hat der AG zur Erfüllung der Pflichten zur Einsammlung, dem Transport und der Verwertung sämtlicher Abfälle, die der gesetzlichen Überlassungspflicht unterliegen, einen Dritten (AN) beauftragt. Gegenstand des Vertrages ist u. a. die Einsammlung und der Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sperrmüll, Bioabfällen, gefährlichen Abfällen, Papier, Pappe und Kartonagen, Elektro- und Elektronikschrott, Schrott, Haushaltsgeräten, herrenlosen Abfällen sowie deren Verwertung bzw. die Verwertung deren verwertbarer Bestandteile.

II.2.7)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 01/01/2004
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein

Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe

Auftrags-Nr.: ÄndBek 1/2021
Bezeichnung des Auftrags:

Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020

V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag des Abschlusses des Vertrags/der Entscheidung über die Konzessionsvergabe:
18/12/2020
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag/Die Konzession wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Nationale Identifikationsnummer: DE40A
Ort: Velten
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16727
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (zum Zeitpunkt des Abschlusses des Auftrags;ohne MwSt.)
Gesamtwert der Beschaffung: [Betrag gelöscht] EUR

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.3)Zusätzliche Angaben:

Dies ist eine Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB. Der AG hat rechtlich geprüft, ob für die unter VII. beschriebene Änderung die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich ist. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Auftragsvergabe vorliegt, die nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig ist. Die unter VII.2.2) genannten Gründe werden aufgrund der Zeichenbegrenzung noch wie folgt ergänzt:

Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:

Die Leistungen der Abfallberatung für die Systeme, sind eng mit den vom AN bereits zu erbringenden Aufträgen der Verpackungsrücknahme verbunden. Für den Landkreis Oberhavel erbringt der AN zudem bereits Leistungen im Bereich Abfallberatung, insbesondere für sonstige vom Hauptvertrag umfasste Abfallfraktionen, diese schließt eine abgrenzende Darstellung zu Abfallfraktionen der Systeme ein. Ferner erstellt der AN den Tourenplan für alle Haushalte des Landkreises für den Abfallkalender. Aufgrund der bestehenden Schnittstellen ist eine –insbes. auch aus Bürgersicht- sinnvolle Abgrenzung der Teilleistungen nicht praktikabel. Eine separierte Abfallberatung für Abfallfraktionen der Systeme wäre zudem kostenintensiver als die Integration in die bereits bestehenden Abfallberatungsleistungen.

Bei den Wertangaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) handelt es sich jeweils um die Auftragswerte pro Jahr.

VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:

Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2, Satz 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

§ 135 GWB lautet:

(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber

1.gegen § 134 verstoßen hat oder

2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.

(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.

(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn

1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,

2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und

3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.

Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.

VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/02/2021

Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession

VII.1)Beschreibung der Beschaffung nach den Änderungen
VII.1.1)CPV-Code Hauptteil
90500000 Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen
VII.1.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
90511200 Einsammeln von Hausmüll
90512000 Transport von Haushaltsabfällen
90918000 Entleerung von Abfallbehältern
VII.1.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Hauptort der Ausführung:

Gebiet des Landkreises Oberhavel

VII.1.4)Beschreibung der Beschaffung:

Abfallberatung entsprechend § 14 Abs. 3 VerpackG in Bezug auf die Sammlung der dualen Systeme für Leichtverpackungen als auch für Verpackungen aus Glas sowie die Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen für die von den Systemen durchgeführten Sammlungen (Glas) gebrauchter Verkaufsverpackungen und die Entsorgung von Abfallablagerungen.

VII.1.5)Laufzeit des Vertrags, der Rahmenvereinbarung, des dynamischen Beschaffungssystems oder der Konzession
Beginn: 01/01/2020
VII.1.6)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: [Betrag gelöscht] EUR
VII.1.7)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Ort: Velten
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16727
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär ist ein KMU: nein
VII.2)Angaben zu den Änderungen
VII.2.1)Beschreibung der Änderungen
Art und Umfang der Änderungen (mit Angabe möglicher früherer Vertragsänderungen):

Leistungsgegenstand des Ergänzungsvertrags vom 18.12.2020 ist die Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen für die von den dualen Systemen durchgeführten Sammlungen (Glas) gebrauchter Verkaufsverpackungen, hierzu gehört insbesondere die Entsorgung von herrenlosen Abfällen, das Entsorgen von Verkaufsverpackungen, die sich außerhalb der Sammelgroßbehältnisse befinden, sowie das Reinigen mit Besen und Schaufel, um kleinteilige Abfallablagerungen aufzunehmen, ferner die Abfallberatung in Bezug auf die Sammlung der dualen Systeme für Leichtverpackungen sowie Verpackungen aus Glas

VII.2.2)Gründe für die Änderung
Notwendigkeit zusätzlicher Bauarbeiten, Dienstleistungen oder Lieferungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer/Konzessionär (Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/23/EU, Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/24/EU, Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU)
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:

Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die zusätzliche Leistung gem. Ergänzungsvertrag vom 18.12.2020 sich mit Leistungspflichten des AN aus dem Hauptvertrag vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. ÄV v. 23.3.2020 teilweise überschneiden. Die Entsorgung herrenloser Abfälle im Allgemeinen ist bereits Leistungsgegenstand des Hauptvertrags. Dieser regelt, dass ausschließlich der AN die Einsammlung und den Transport u. a. herrenloser Abfälle sowie deren ganz oder teilweise Verwertung für den AG übernimmt. Der AN ist auch von den dualen Systemen beauftragter Entsorger (seit 2020) für die Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Eine Abgrenzung der einzelnen Teilleistungen ist praktisch nicht möglich und würde bei Wechsel des AN einen unzumutbaren Koordinierungsaufwand mit sich bringen. Im Falle eines Mangels oder einer Störung bestünde das konkrete Risiko, dass die Verantwortlichkeiten sich erst nach kostenintensiven gerichtlichen Verfahren feststellen lassen (Gewährleitungsschnittstellen).

VII.2.3)Preiserhöhung
Aktualisierter Gesamtauftragswert vor den Änderungen (unter Berücksichtigung möglicher früherer Vertragsänderungen und Preisanpassungen sowie im Falle der Richtlinie 2014/23/EU der durchschnittlichen Inflation im betreffenden Mitgliedstaat)
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR
Gesamtauftragswert nach den Änderungen
Wert ohne MwSt.: [Betrag gelöscht] EUR

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