Ergänzung des Vertrags über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.oberhavel.de
Abschnitt II: Gegenstand
Ergänzung des Vertrags über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020
Ergänzung des Vertrags über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020
Gebiet des Landkreises Oberhavel
Der Auftraggeber (AG) ist gem. § 2 Abs. 1 Brandenburgisches Abfall- und Bodenschutzgesetz öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger im Gebiet des Landkreises Oberhavel. Mit Vertrag vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020 hat der AG zur Erfüllung der Pflichten zur Einsammlung, dem Transport und der Verwertung sämtlicher Abfälle, die der gesetzlichen Überlassungspflicht unterliegen, einen Dritten (AN) beauftragt. Gegenstand des Vertrages ist u. a. die Einsammlung und der Transport von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen, Sperrmüll, Bioabfällen, gefährlichen Abfällen, Papier, Pappe und Kartonagen, Elektro- und Elektronikschrott, Schrott, Haushaltsgeräten, herrenlosen Abfällen sowie deren Verwertung bzw. die Verwertung deren verwertbarer Bestandteile.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Einsammlung, den Transport und die Verwertung von Abfällen vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. Änderungsvertrages vom 23.3.2020
Nationale Identifikationsnummer: DE40A
Ort: Velten
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16727
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Dies ist eine Bekanntmachung nach § 132 Abs. 5 GWB. Der AG hat rechtlich geprüft, ob für die unter VII. beschriebene Änderung die Durchführung eines Vergabeverfahrens erforderlich ist. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Auftragsvergabe vorliegt, die nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig ist. Die unter VII.2.2) genannten Gründe werden aufgrund der Zeichenbegrenzung noch wie folgt ergänzt:
Beschreibung der wirtschaftlichen oder technischen Gründe und der Unannehmlichkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten, durch die ein Auftragnehmerwechsel verhindert wird:
Die Leistungen der Abfallberatung für die Systeme, sind eng mit den vom AN bereits zu erbringenden Aufträgen der Verpackungsrücknahme verbunden. Für den Landkreis Oberhavel erbringt der AN zudem bereits Leistungen im Bereich Abfallberatung, insbesondere für sonstige vom Hauptvertrag umfasste Abfallfraktionen, diese schließt eine abgrenzende Darstellung zu Abfallfraktionen der Systeme ein. Ferner erstellt der AN den Tourenplan für alle Haushalte des Landkreises für den Abfallkalender. Aufgrund der bestehenden Schnittstellen ist eine –insbes. auch aus Bürgersicht- sinnvolle Abgrenzung der Teilleistungen nicht praktikabel. Eine separierte Abfallberatung für Abfallfraktionen der Systeme wäre zudem kostenintensiver als die Integration in die bereits bestehenden Abfallberatungsleistungen.
Bei den Wertangaben unter V.2.4), VII.1.6) und VII.2.3) handelt es sich jeweils um die Auftragswerte pro Jahr.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Potsdam
Postleitzahl: 14473
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2, Satz 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
§ 135 GWB lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1.gegen § 134 verstoßen hat oder
2.den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Oranienburg
Postleitzahl: 16515
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Gebiet des Landkreises Oberhavel
Abfallberatung entsprechend § 14 Abs. 3 VerpackG in Bezug auf die Sammlung der dualen Systeme für Leichtverpackungen als auch für Verpackungen aus Glas sowie die Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen für die von den Systemen durchgeführten Sammlungen (Glas) gebrauchter Verkaufsverpackungen und die Entsorgung von Abfallablagerungen.
Ort: Velten
NUTS-Code: DE40A Oberhavel
Postleitzahl: 16727
Land: Deutschland
Leistungsgegenstand des Ergänzungsvertrags vom 18.12.2020 ist die Unterhaltung und Sauberhaltung von Flächen für die Aufstellung von Sammelgroßbehältnissen für die von den dualen Systemen durchgeführten Sammlungen (Glas) gebrauchter Verkaufsverpackungen, hierzu gehört insbesondere die Entsorgung von herrenlosen Abfällen, das Entsorgen von Verkaufsverpackungen, die sich außerhalb der Sammelgroßbehältnisse befinden, sowie das Reinigen mit Besen und Schaufel, um kleinteilige Abfallablagerungen aufzunehmen, ferner die Abfallberatung in Bezug auf die Sammlung der dualen Systeme für Leichtverpackungen sowie Verpackungen aus Glas
Ein Wechsel des AN ist nicht möglich, da die zusätzliche Leistung gem. Ergänzungsvertrag vom 18.12.2020 sich mit Leistungspflichten des AN aus dem Hauptvertrag vom 16.5.2003 i. d. F. des 1. ÄV v. 23.3.2020 teilweise überschneiden. Die Entsorgung herrenloser Abfälle im Allgemeinen ist bereits Leistungsgegenstand des Hauptvertrags. Dieser regelt, dass ausschließlich der AN die Einsammlung und den Transport u. a. herrenloser Abfälle sowie deren ganz oder teilweise Verwertung für den AG übernimmt. Der AN ist auch von den dualen Systemen beauftragter Entsorger (seit 2020) für die Sammlung gebrauchter Verkaufsverpackungen. Eine Abgrenzung der einzelnen Teilleistungen ist praktisch nicht möglich und würde bei Wechsel des AN einen unzumutbaren Koordinierungsaufwand mit sich bringen. Im Falle eines Mangels oder einer Störung bestünde das konkrete Risiko, dass die Verantwortlichkeiten sich erst nach kostenintensiven gerichtlichen Verfahren feststellen lassen (Gewährleitungsschnittstellen).