NB Technische Hochschule, Erw. Tiefgarage Residenzplatz, Err. Wohngeb. Kaminfegergasse – Archäologie Referenznummer der Bekanntmachung: 341 Hochbauverwaltung
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neumarkt in der Oberpfalz
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Postleitzahl: 92318
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.neumarkt.de/
Abschnitt II: Gegenstand
NB Technische Hochschule, Erw. Tiefgarage Residenzplatz, Err. Wohngeb. Kaminfegergasse – Archäologie
Neubau technische Hochschule mit Erweiterung Tiefgarage Residenzplatz und Errichtung Wohngebäude Kaminfegergasse, Neumarkt i. d. OPf. Archäologische Ausgrabung Die Stadt Neumarkt i. d. OPf. plant den Neubau einer Außenstelle für die Technische Hochschule Nürnberg mit Neubau einer Tiefgarage und Wohngebäuden im historischen Altstadtbereich. Nach Abbrucharbeiten und vor der Ausführung von Bauarbeiten (Baugrubenverbau und Baugrubenaushub) soll die Gesamtfläche (ca. 3 500 m2) auf mögliche und wahrscheinliche Bodendenkmäler sondiert werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Ort: Parsberg
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB.
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags kann gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Neubau technische Hochschule mit Erweiterung Tiefgarage Residenzplatz und Errichtung Wohngebäude Kaminfegergasse, Neumarkt i. d. OPf. Archäologische Ausgrabung Die Stadt Neumarkt i. d. OPf. plant den Neubau einer Außenstelle für die Technische Hochschule Nürnberg mit Neubau einer Tiefgarage und Wohngebäuden im historischen Altstadtbereich. Nach Abbrucharbeiten und vor der Ausführung von Bauarbeiten (Baugrubenverbau und Baugrubenaushub) soll die Fläche des 1. Bauabschnitts auf mögliche und wahrscheinliche Bodendenkmäler sondiert werden.
Ort: Parsberg
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Land: Deutschland
An den unzugänglichen Stellen unter den abgebrochenen Gebäuden sind wider Erwarten unvorhersehbar viele Funde zu Tage getreten, die aufwendigere Untersuchungen notwendig machen. Der überwiegende Teil der ursprünglichen Leistung wurde daher neu ausgeschrieben. Die Änderung erfasst notwendige Abschluss- und Nacharbeiten im bereits begonnenen 1. Bauabschnitt zur Leistungsabgrenzung der Neuausschreibung.
Diese umfassen:
— Baustelleneinrichtung,
— Betreuung des Oberbodenabtrages,
— Archäologisch qualifizierter Abtrag des Oberbodens,
— Archäologische Ausgrabung im Bereich des Vorhabens.
Die Auftragsänderung erfolgt gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GWB. Demnach ist – unbeschadet von § 132 Abs. 1 GWB – die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn diese aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der öffentliche Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert. Es wurden bereits vor Ausschreibung der Leistung Probegrabungen durchgeführt, um eine grobe Prognose über die zu erwartenden Funde anstellen zu können. Die Probegrabungen konnten nur an den zugänglichen Stellen wie Straßen und Höfen durchgeführt werden und haben nicht auf eine derartige Fülle von Funden schließen lassen. Gerade jedoch an den unzugänglichen Stellen unter den nun abgebrochenen Gebäuden sind wider Erwarten unvorhersehbar viele Funde zu Tage getreten. Der Auftraggeber hat seine Sorgfaltspflicht beachtet.