Sanierung Schulhallenbad Puderbach – TGA
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Hauptstr. 13
Ort: Puderbach
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56305
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 2684 / 858-0
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.puderbach.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sanierung Schulhallenbad Puderbach – TGA
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes Technische Ausrüstung gemäß §§ 53 ff. HOAI zur Sanierung des Schulhallenbads in der Verbandsgemeinde Puderbach.
Puderbach
Gegenstand dieses Vertrages sind Leistungen des Leistungsbildes TGA gemäß §§ 53 ff. HOAI zur Sanierung des Schulhallenbads Puderbach auf dem Grundstück Schulstraße 27, 56305 Puderbach bzw. Gemarkung Puderbach, Flur 5, Flurstück 127/14.
Als Zielvorstellungen des Auftraggebers zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Planungs- und Überwachungsziele im Sinne von § 650p Abs. 2 BGB) werden – im Sinne einer werkvertraglichen Beschaffenheitsvereinbarung – folgende Mindestanforderungen definiert:
A. Raumprogramm Das Raumprogramm ergibt sich aus der bestehenden Kubatur des Gebäudes. Die 2017 erstellte Sanierungsplanung sieht kleinere Verbesserungen der Raumanordnungen vor. Insgesamt sind alle aktuellen gesetzlichen Bestimmungen zur Errichtung und zum Betrieb eines Schulhallenbads zu beachten und in der Planung zu berücksichtigen. Die Anzahl der Toiletten ist beispielsweise nicht mehr zulässig und daher ist ein Umbau, verbunden mit weiteren internen Anpassungen, in der Planung unumgänglich. Details zum Raumprogramm sind dem Bestandplan sowie dem Entwurfsplan EG der Planung der monte-mare Gruppe aus dem Jahr 2017 zu entnehmen. Verbesserungen dieser Planung die zur Reduzierung von Kosten führen sind vordringlich zu prüfen.
B. Technische Aspekte:
Das Schulhallenbad wurde 2004 umfassend saniert. Infolge dieser Sanierung sind Feuchtigkeitsschäden an diversen Stellen des Gebäudes aufgetreten, die zur Schließung im Jahr 2011 geführt haben. Der Prozess konnte 2020 mit einem Vergleich beendet werden, um nun die Sanierung des Schulhallenbads umzusetzen. Im Zuge der Beweisaufnahme im Prozess wurden massive Schäden im Bereich des Pult- und Flachdaches festgestellt. Weiterhin sind alle Bauteile mit bauphysikalischem Belang zu überplanen, da nicht gesichert festgestellt werden konnte, dass alle Bauteile den bauphysikalischen Ansprüchen Genüge tragen. Bei der Planung wird die bauphysikalische Betrachtung folglich den wichtigsten Aspekt darstellen. Die Gebäudeplanung hat im engen Austausch mit dem Bauphysiker zu erfolgen. Als Orientierung dient auch hier das Sanierungskonzept der monte-mare-Gruppe, dass in Leistungsphase 1-3 weiter verfolgt werden kann.
Das Konzept der monte-mare-Gruppe geht vom Rückbau aller innenliegenden Dämmung zur Verlagerung auf die Außenseite aus. Dabei sollen allerdings alle Flachdächer erhalten und das Pultdach neu aufgesetzt bzw. neu konzipiert werden. Die Aktualisierung der Planung soll jedoch die Vermeidung aller Flachdächer zum Ziel haben und möglichst keine Dachdurchdringungen vorsehen. In Bezug auf die TGA-Planung sind hier ebenfalls alle Dachdurchführungen kritisch zu hinterfragen und Wanddurchführungen zu prüfen.
Der Eingriff in die vorhandene Bausubstanz ist aufgrund der zu erwartenden Sanierungskosten möglichst gering zu halten. Kostenintensivere Anpassungen sind nur geboten, wenn sie der Haltbarkeit des Gebäudes bzw. geringerem Unterhaltungsaufwand dienlich sind. In wie weit die Anlagen der TGA, insbesondere die Lüftungsanlage und die Schwimmbadtechnik zu reinigen und weiter zu betreiben sind, ist mithilfe der jeweiligen Hersteller und Fachfirmen zu prüfen. Anpassungen und Erneuerungen der Bauteile können die wirtschaftlich sinnvollere Variante darstellen, was ebenfalls zu prüfen ist.
Bei den Wasser- und Heizungsleitungen ist davon auszugehen, dass diese weiterhin verwendet werden können. Die Beheizung erfolgt über ein BHKW im Gebäude der benachbarten Realschule und auch dieses System sollte weiterhin nutzbar sein. In wie weit eine Ertüchtigung bzw. Erneuerung der Elektroanlage, insbesondere der für die Sanierung zurückzubauenden Elemente an den Decken, sinnvoll und wirtschaftlich darstellbar erscheint, stellt neben der Lüftungsanlage eine der Hauptaufgaben der TGA-Planung dar. Hierzu gehören auch die Kassenanlagen, die Gebäudeautomation sowie die Wasseraufbereitung.
Insgesamt handelt es sich um einen Zweckbau, der dem zweckentsprechenden Dienst dringend wieder zur Verfügung gestellt werden muss. Daher sind bei dem technischen Aspekt der Planung die Zweckdienlichkeit sowie die einfache Unterhaltung des Gebäudes vordringlich zu beachten.
An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Planung der monte-mare-Gruppe im Bereich der Objektplanung mit kleinen Verbesserungen grundsätzlich zur Umsetzung geführt werden könnte. Im Bereich der TGA gibt es jedoch einige Daten, die zunächst erhoben werden müssen, bevor die Planung konkreter werden kann. Dennoch sind kreative Ansätze zu den genannten Punkten zu suchen und die gesamte bisherige Planung ist vor dem Hintergrund der Wirtschaftlichkeit zu hinterfragen.
Beauftragter Leistungsumfang ist nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes die Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, die dem Leistungsbild Objektpla-nung Gebäude (§ 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 zu §§ 55 Abs. 3, 55 Abs. 4 HOAI) zuzuordnen sind.
Dabei sind wesentliche Teile der Leistungsphase 1, 2 und 3 bereits erfüllt. Die Vergabestelle bewertet die erbrachten Leistungen und honoriert die ausstehenden Leistungsbestandteile wie folgt:
Leistungsphase 1: erbracht 1 %; noch ausstehend 1 %
Leistungsphase 2: erbracht 5 %; noch ausstehend 2 %
Leistungsphase 3: erbracht 1 %; noch ausstehend 16 %
Die Ergebnisse der Planung werden allen Bietern zur Verfügung gestellt.
Daneben können Bieter als Nebenangebote eine neue Konzeptionierung vorschlagen und alle Bestandteile in den Leistungsphasen 1 bis 9 anbieten.
Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt. Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 – ganz oder teilweise – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer in Auftrag geben. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den laut Vertragsentwurf beauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht.
Die Vergabestelle betrachtet mit Blick auf die Rechtsprechung (OLG München, Beschluss v. 13.03.2017 – Verg 15/16) die einzelnen erforderlichen Planungsleistungen auf Grund eines funktionalen Zusammenhangs als „gleichartige Leistungen“ i. S. v. § 3 Abs. 7 S. 2 VgV und führt wegen Erreichen/Überschreiten des maßgeblichen Schwellenwertes bei Addition aller geschätzten Auftragsvolumina ein EU-weites Vergabeverfahren durch. Die einzelnen Planungsleistungen werden in separaten Vergabeverfahren vergeben. Parallel zu dieser Ausschreibung erfolgen Ausschreibungen von Architektenleistungen der Objektplanung. Die Leistungen der Bauphysik werden freihändig entsprechend dem Vorschlag des Objektplaners vergeben.
Für den Bauablauf stellt der Auftraggeber folgende Anforderungen in zeitlicher Hinsicht:
— die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 müssen 5 Monate nach Auftragsvergabe vollständig erbracht werden,
— mit der Ausführung zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen ist spätestens im 5 Monat nach Abschluss der Leistungsphase 4 zu beginnen (Baubeginn),
— die zur Sanierung erforderlichen Bauleistungen sind spätestens 1 Jahr nach Baubeginn fertigzustellen (Bauende).
Die sanierten Räumlichkeiten sind unmittelbar nach Fertigstellung in Betrieb zu nehmen.
Der Auftragnehmer hat spätestens 3 Wochen nach Auftragsvergabe mit der Ausführung der geschuldeten Planungsleistungen zu beginnen (Beginntermin). Er hat die gesamten im Rahmen der Leistungsphasen 1 bis 4 des § 55 Abs. 1 HOAI vertraglich geschuldeten Leistungen bis spätestens 5 Monate nach Auftragsvergabe fertig zu stellen.
Der Auftraggeber beauftragt den Auftragnehmer nach näherer Maßgabe des Vertragsentwurfes mit der Erbringung von Planungsleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9, die dem Leistungsbild TGA (§ 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 zu §§ 55 Abs. 3, 56 HOAI) zuzuordnen sind. Die Beauftragung erfolgt in Leistungsstufen. a) Zunächst werden nur die Grundleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 beauftragt; b) Der Auftraggeber kann die nachfolgenden Grundleistungen der Leistungsphasen 5 bis 9 – ganz oder teilweise – in einer oder mehreren weiteren Leistungsstufen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftragnehmerin Auftrag geben. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auch die über die im Vertragsentwurf genannten Leistungen hinausgehenden Leistungen nach den Bedingungen dieses Vertrages zu erbringen, sofern diese Leistungen durch den Auftraggeber beauftragt werden. Diese Bindung entfällt für Leistungen, die nicht spätestens 12 Monate nach Abschluss der zuletzt (ganz oder teilweise) beauftragten Leistungsstufe beauftragt werden. Aus Projektverzögerungen, die allein auf die stufenweise Beauftragung zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer einen zusätzlichen Vergütungs- oder sonstigen Zahlungsanspruch nicht herleiten. Ein Rechtsanspruch des Auftragnehmers auf Beauftragung mit weiteren Leistungen über den vertraglich festbeauftragten Leistungsumfang hinaus besteht nicht. Der Auftragnehmer hat im Rahmen des werkvertraglich geschuldeten Gesamterfolgs – auch bei Beauftragung weiterer Leistungsstufen/Leistungsphasen – sämtliche beauftragten Grundleistungen der beauftragten Leistungsphasen nach § 55 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 zu §§ 55 Abs. 3, 56 HOAI zu erbringen. Die beauftragten Leistungen werden daher im Sinne selbstständiger, von der Erzielung des Gesamterfolges unabhängig zu erbringender Einzelleistungen geschuldet. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, die beauftragten Leistungen in allen Leistungsstufen/ Leistungsphasen so zu erbringen, dass die Baumaßnahme mangelfrei geplant und durchgeführt werden kann bzw. wird.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sanierung Schulhallenbad Puderbach – TGA
Postanschrift: Monte-Mare-Weg 1
Ort: Rengsdorf
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56579
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: +49 2634 / 9663-38
Fax: +49 2634 / 9663-61
Internet-Adresse: www.soluto.de
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1) Formelles:
a) Sämtliche Formblätter können unter https://subreport.de/E84288524 heruntergeladen werden.
b) Für den Teilnahmeantrag sind ausschließlich die vom Auftraggeber vorgegebenen Formblätter zu verwenden.
c) Die Angaben sind wahrheitsgemäß zu machen. Änderungen des Bewerbers an seinen Eintragungen müssen zweifelsfrei sein. Alle Eintragungen müssen dokumentenecht sein. Änderungen an den Vergabeunterlagen sind unzulässig.
d) Die Teilnahmeanträge sind elektronisch in Schriftform gem. § 126b BGB (nicht mit elektronischer Signatur)über das Portal Subreport einzureichen.
e) Fragen sind ausschließlich über das Portal Subreport zu stellen. Mündlich/telefonisch gestellte Fragenwerden nicht beantwortet; mündliche/telefonische Auskünfte bzw. Antworten wären, sollten sie doch erteilt werden, nicht verbindlich.
2) Bewerbergemeinschaften:
a) Bewerbergemeinschaften, die sich erst nach der Einreichung des Teilnahmeantrages gebildet haben, werden nicht zugelassen. Mehrfachbewerbungen einzelner Mitglieder einer Bewerbergemeinschaft sind unzulässig und führen zum Ausschluss aller betroffenen Bewerbergemeinschaften.
b) Für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft sind die unter Ziffer III.1.1) und III. 2) aufgeführten Erklärungen und Nachweise beizubringen.
c) Liegt bei einem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft ein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB vor, so muss dieses Mitglied ersetzt werden.
d) Es ist ein Projektleiter/Stellvertreter zu benennen. Die Leistungsabgrenzung innerhalb der Bewerbergemeinschaft ist darzustellen.
3) Eignungsleihe, § 47 VgV:
a) Beabsichtigen Bewerber auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle sowie die technische und berufliche Leistungsfähigkeit, die Kapazitäten eines anderen Unternehmens in Anspruch zu nehmen und erfüllt dieses Unternehmen die entsprechenden Eignungskriterien nicht oder liegt bei diesem Unternehmen ein Ausschlussgrund nach §§ 123, 124 GWB vor, so muss dieses Unternehmen ersetzt werden.
b) Für jedes Unternehmen, dessen Kapazitäten in Anspruch genommen werden sollen, sind die unter Ziff. III.1.1) und III.2) aufgeführten Unterlagen und Nachweise einzureichen.
c) Zum Nachweis, dass dem Bewerber die erforderlichen Kapazitäten des anderen Unternehmens zur Verfügung stehen, hat er eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens gemäß Anlage 3 mit dem Teilnahmeantrag vorzulegen.
4) Unteraufträge,§ 36 VgV:
a) Beabsichtigt der Bewerber eine Unterauftragsvergabe, so hat der Bewerber die Teile des Auftrages, die er an Dritte zu vergeben beabsichtigt, und – soweit bekannt – die Namen der vorgesehenen Unterauftragnehmer zu benennen.
b) Der Bewerber hat mit dem Teilnahmeantrag die Eigenerklärung zur Eignung (Anlage 1), die Erklärung Antikorruption (Anlage 8) und die Erklärungen zu Mindestlohn und Tariftreue (Anlagen 5 und 6) vorzulegen.
c) Vor Zuschlagserteilung hat der Bieter unaufgefordert die Verpflichtungserklärung (Anlage 3) vorzulegen.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Die Regelung des § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://mwvlw.rlp.de/de/ministerium/zugeordnete-institutionen/vergabekammer/