Technische Ausrüstung Friedrich-Ebert-Realschule (Auftragsänderung)
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Friedrich-Ebert-Straße 40
Ort: Hürth
NUTS-Code: DEA27 Rhein-Erft-Kreis
Postleitzahl: 50354
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.huerth.de
Adresse des Beschafferprofils: https://www.beschafferprofil.huerth.de
Abschnitt II: Gegenstand
Technische Ausrüstung Friedrich-Ebert-Realschule (Auftragsänderung)
Die Stadt Hürth plant die Erweiterung der Friedrich-Ebert-Realschule, Krankenhausstraße 91 in 50354 Hürth mit einem weiteren Schulgebäude (Neubau). Die Planungsleistungen für das Leistungsbild der Technischen Ausrüstung nach § 15 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 zur HOAI wurden im Jahr 2019 im Rahmen eines europaweiten Verhandlungsverfahrens mit Teilnahmewettbewerb an die rauschenberg ingenieure GmbH, Wallweg 5 in 36151 Burghaun -Steinbach vergeben. Der Auftragsumfang soll nunmehr um Planungsleistungen für die mit der Erweiterung verbundene Überprüfung und Anpassung der öffentlichen und nicht-öffentlichen Erschließung des Schulgrundstückes erweitert werden. Es handelt sich hier um eine Auftragsänderung im Sinne des § 132 GWB.
Friedrich-Ebert-Realschule
Krankenhausstraße 91
50354 Hürth
Der Auftragsumfang aus 2019 bezog sich seinerzeit ausschließlich auf die Errichtung des Neubaus und die Anbindung des Neubaus an die angrenzenden Gebäudeteile. Hierbei wurde davon ausgegangen, dass die vorhandene Erschließung der Friedrich-Ebert-Realschule auch für die Erweiterung und den Neubau genutzt werden kann und ausreichend dimensioniert ist. Bei der Ermittlung der anrechenbaren Kosten wurden dementsprechend auch ausschließlich die Kostengruppen 300 und 400 nach DIN 276 vertraglich berücksichtigt.
Die o. g. Annahme bedarf aufgrund des aktuellen Planungsfortschritts nunmehr einer näheren Überprüfung und Anpassung, die bei der ursprünglichen Auftragserteilung nicht absehbar gewesen ist. Insbesondere sind hier folgende Leistungen notwendig:
— Neuplanung und Verlegung der Bestandsschächte für Schmutzwasser inkl. der dazugehörigen Grundleitungen. Die Ausführung muss vor dem Baubeginn des Neubaus erfolgen.
— Verlegung der Versorgungsleitungen Elektro, Heizung und Sanitär, die sich momentan im Baufeld befinden. Die Verlegung ist notwendig, damit ein weiterer Betrieb der Bestandsgebäude während des Neubaus uneingeschränkt möglich ist.
— Teilweise Erstellung von Provisorien (Regenwasser, Schmutzwasser, Heizung, Sanitär), damit ein weiterer Betrieb der Bestandsgebäude während des Neubaus nicht beeinträchtigt wird und trotzdem die Baufläche für den Neubau freigelegt werden kann.
Die rauschenberg Ingenieurbüro GmbH soll daher im Rahmen einer Auftragsänderung nach § 132 GWB mit zusätzlichen Planungsleistung aus dem Leistungsbild der Technischen Ausrüstung nach § 15 HOAI in Verbindung mit Anlage 15 HOAI beauftragt werden. Der Auftragsumfang umfasst Grundleistungen aus den Leistungsphasen 1 bis 9, wobei dem Ingenieurbüro diese Grundleistungen stufenweise übertragen werden. Maßgeblich für die Abrechnung der Planungsleistungen sind die Kosten der Kostengruppe 200 nach DIN 276.
Der unter Abschnitt II.1.7 genannte Auftragswert geht davon aus, dass im Rahmen der stufenweisen Beauftragung ein vollständiger Abruf aller Leistungen erfolgt und stellt somit den leicht gerundeten Höchstbetrag der Auftragsänderung dar. Gemessen am ursprünglichen Auftragswert ist somit von einer Auftragsänderung mit einem Volumen von maximal 14,6 Prozent zu rechnen. Der zulässige Wert einer möglichen Auftragsänderung von 50 Prozent wird damit deutlich unterschritten.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Für die Auftragsänderung sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB gegeben. Die Änderung des Auftrags ist daher ohne Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens zulässig.
Es handelt sich bei der Änderung um eine für die weitere Planung notwendige zusätzliche Dienstleistung, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen war und die den ursprünglichen Auftragswert um nicht mehr als 50 v. H. erhöht. Hierzu wird auf die Ausführungen zu Abschnitt II.2.4 dieser Bekanntmachung verwiesen.
Ein Wechsel des Auftragnehmers kommt aus den folgenden Gründen nicht in Betracht (Darstellung der wirtschaftlichen und technischen Gründe bzw. der erheblichen Schwierigkeiten und beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen Auftraggeber):
— Die Überprüfung und Anpassung der Erschließung ergibt sich unmittelbar aus der bereits vorliegenden Planung des aktuell bereits mit der Planung der Technischen Ausrüstung beauftragten Ingenieurbüros und steht in einer Wechselwirkung mit dieser Planung.
— Bei der Auftragsänderung handelt es sich demnach im Wesentlichen um eine Weiterführung der eigenen Leistungen des aktuellen Planers. Dies führt dazu, dass der Inhalt der Leistung als auch deren Ergebnisse bestens beurteilt werden können und auch Synergien aus bereits erfolgten Leistungen genutzt werden können.
— Die zusätzlichen Planungsleistungen weisen mit der bereits bestehenden Planung insbesondere Schnittstellen im Hinblick auf die Vermeidung von Kollisionspunkten mit den Grundleitungen für Schmutz- und Regenwasser (Höhenkollision) sowie bei der Auslegung der Kanäle für die Aufnahme der Abwassermenge aus dem Neubau (Dimensionierung zum Straßenkanal) auf.
— Schnittstellen in diesem Bereich der Planung werden durch die Auftragsänderung daher im Interesse eines zügigen Planungsfortschrittes sowie der Kommunikation im Projekt vermieden, Synergien bestens genutzt.
— Zudem verbleibt die Gewährleistung für die Gebäudetechnik und den entsprechenden Anschluss an das öffentliche Netz in einer Hand. Abgrenzungsprobleme werden damit vermieden.
— Ein erneutes Vergabeverfahren sowie die Einarbeitung eines neuen Planers würde zudem den Terminplan der Gesamtmaßnahme erheblich verzögern und zu vermeidbaren Zusatzkosten (z. B. hinsichtlich der Anmietung der Containeranlage zur provisorischen Unterbringung der Schüler/-innen) führen. Insbesondere die terminliche Verzögerung würde eine rechtzeitige Fertigstellung des Neubaus zur Sicherstellung des Schulbetriebes gefährden.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 GWB
Postanschrift: Wallweg 5
Ort: Burghaun-Steinbach
NUTS-Code: DE732 Fulda
Postleitzahl: 36151
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. Bei der vorliegenden Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante-Transparenzbekanntmachung nach § 135 Abs. 3 GWB. Die Stadt Hürth vertritt entsprechend dieser Bekanntmachung die Auffassung, dass die zusätzlichen Dienstleistungen im Rahmen einer Auftragsänderung gemäß § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 GWB direkt an die Rauschenberg Ingenieure gmbh vergeben werden können und die Durchführung eines erneuten Vergabeverfahrens nicht notwendig ist.
2. Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung unter V.2.1) bezieht sich nur auf den Entschluss der Stadt Hürth, die Rauschenberg Ingenieure gmbh mit den zusätzlichen Leistungen zu beauftragen. Die beabsichtigte Beauftragung erfolgt nicht vor Ablauf von 10 Kalendertagen nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, vgl. § 135 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 GWB.
Postanschrift: Zeughausstraße 2-4
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/vergabekammer
Es gelten die Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach§ 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.