Lieferung von 2 Dienstfahrzeugen Referenznummer der Bekanntmachung: L2DF
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Platz der Freundschaft 1
Ort: Güsten
NUTS-Code: DEE0C Salzlandkreis
Postleitzahl: 39439
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.saale-wipper.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von 2 Dienstfahrzeugen
Die Verbandsgemeinde Saale-Wipper beabsichtigt die Anschaffung von 2 neuen Dienstfahrzeugen (Neuwagen). Die Fahrzeuge sollen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Spezifikationen aufweisen.
Güsten und Alsleben (Sachsen-Anhalt)
Die Verbandsgemeinde Saale-Wipper beabsichtigt die Anschaffung von 2 neuen Dienstfahrzeugen (Neuwagen) als Leasingfahrzeuge. Die Fahrzeuge sollen die in der Leistungsbeschreibung aufgeführten Ausstattungsmerkmale und technischen Spezifikationen aufweisen.
Für die Lieferung der Fahrzeuge wurde der 1.12.2020 zwischen 8.00 Uhr — 15.00 Uhr vorgesehen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung von 2 Dienstfahrzeugen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
(1) Die in bzw. unter Ziffer III.1.1 bis III.1.3 geforderten Erklärungen und Angaben sind zu erklären/abzugeben. Die Leistungsverzeichnisse können als Wordl-Dokument heruntergeladen werden. Es ist unter Beachtung der Maßgaben dieser Bekanntmachung zu verwenden und in deutscher Sprache gut lesbar auszufüllen und in der in Ziffer IV. 2.2 genannten Frist ausschließlich digital über die Vergabeplattform einzureichen. Die LV's sind fristgerecht bei der unter Abschnitt I.3) genannten Kontaktstelle digital über das Vergabeportal einzureichen. Leistungsverzeichnisse die als E-Mail oder per Fax oder auf dem Postweg eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt. Für die Wahrung der Frist kommt es auf den Eingang auf dem Vergabeportal an. Eine qualifizierte oder fortgeschrittene Signatur wird nicht gefordert.
(2) Unter der in Ziff. I.3 genannten Adresse können alle Vergabeunterlagen sowie Änderungen/Ergänzungen zur Bekanntmachung wie auch weitere Auskünfte abgerufen werden. Bewerber sind verpflichtet, sich eigenständig dort zu informieren.
(3) Etwaige Fragen sind über das Vergabeportal der per E-Mail in elektronischer Form an die Kontaktstelle (Kontaktdaten unter I.3 – Saleg) zu richten. Die gesammelten Rückfragen werden anonymisiert beantwortet und sind öffentlich unter der unter Punkt I.3 genannten Web-Seite einsehbar.
(4) Hinweise zu Ziff. II.2.5 Zuschlagskriterien: Die Bewertungsmatrix zu den Zuschlagskriterien sind in der Vergabeunterlage aufgeführt und unter der in I.3) genannten Adresse abrufbar. Die Vergabeentscheidung wird anhand der vorgenannten Bewertungsmatrix vorgenommen. Die Verbandsgemeinde Saale-Wipper behält sich die Durchführung von Aufklärungsgesprächen vor. Kosten für die Angebotserstellung sowie die Teilnahme am Aufklärungsgespräch werden nicht erstattet.
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Ort: Halle
Land: Deutschland
Ein Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt;
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden;
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.