Transport von Sickerwasser von der Deponie Falkenau (Hainichen) in den Jahren 2021-2023
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Weißer Weg 180
Ort: Chemnitz
NUTS-Code: DED41 Chemnitz, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 09131
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.awvc.de
Abschnitt II: Gegenstand
Transport von Sickerwasser von der Deponie Falkenau (Hainichen) in den Jahren 2021-2023
Transportleistung (Absaugen aus Speicherbecken) in geeigneten Saugfahrzeugen für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 in vom AWVC vorgegebene Behandlungsanlagen.
Deponie Falkenau
An der B169
09661 Hainichen
DEUTSCHLAND
Transportleistung (Absaugen aus Speicherbecken) in geeigneten Saugfahrzeugen für den Zeitraum vom 1.1.2021 bis 31.12.2023 in vom AWVC vorgegebene Behandlungsanlagen:
— Menge: ca. 5 000 kbm (abhängig vom Anfall) — AWVC, Weißer Weg 180, 09131 Chemnitz; Verwiegung über AWVC Eingangswaage;
— Übergabestelle: Schacht Deponieringstraße (der Schacht an der Übergabestelle Ringstraße muss vergleich mäßigt befüllt werden) oder -Kläranlage Hainichen.
Verlängerung um zweimal je 1 Jahr möglich nach schriftlicher Beauftragung durch AG.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Vorlage Transportgenehmigung und/oder gültiges Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb für die zu transportierenden Stoffe.
Abschnitt IV: Verfahren
Chemnitz
Keine Bieter oder bevollmächtigte Personen zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Postfach 101364
Ort: Leipzig
Postleitzahl: 04013
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://www.lds.sachsen.de/index.asp?ID=4421&art_param=363
Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist zudem unzulässig, wenn der Zuschlag erfolgt ist, bevor die Vergabekammer den Auftraggeber über den Antrag auf Nachprüfung informiert hat (§§ 168 Abs. 2 Satz 1, 169 Abs. 1GWB).
Die Zuschlagserteilung ist möglich 15 Kalendertage nach Absendung der Bieterinformation nach §134 Abs.1 GWB. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage (§ 134 Abs. 2 GWB). Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an. Die Zulässigkeit eines Nachprüfungsantrags setzt ferner voraus, dass die geltend gemachten Vergabeverstöße 10 Kalendertage nach Kenntnis gerügt wurden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GWB). Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, müssen spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden (§ 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 GWB).