Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen sowie Kleinmengen aus dem gewerblichen Bereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde Referenznummer der Bekanntmachung: AWR_2020_02
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Borgstedtfelde 15
Ort: Borgstedt
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Postleitzahl: 24794
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.awr.de
Abschnitt II: Gegenstand
Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus Haushaltungen sowie Kleinmengen aus dem gewerblichen Bereich des Kreises Rendsburg-Eckernförde
Der Kreis Rendsburg-Eckernförde liegt im Herzen von Schleswig-Holstein und ist entsorgungspflichtige Körperschaft für sein Hoheitsgebiet. Die AWR ist beauftragte Dritte des Kreises Rendsburg-Eckernförde.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen aus privaten Haushaltungen als auch aus anderen Herkunftsbereichen (Kleinmengen), die von der AWR zu entsorgen sind.
Weitere Einzelheiten zu den durchzuführenden Leistungen und den Mengengerüsten enthalten die Vergabeunterlagen.
Kreis Rendsburg-Eckernförde (Schleswig-Holstein)
Die Annahme der Schadstoffe erfolgt im Kreis Rendsburg-Eckernförde sowohl über eine mobile als auch semimobile Sammlung auf Recyclinghöfen im Kreisgebiet. Insgesamt sind ca. 67 Sammlungstermine (mobile Sammlung) und ca. 110 Containerabholungen (semimobile Sammlung) je Kalenderjahr einzuplanen. Der Auftragnehmer stellt die gesamte Logistik, (Schadstoffsammelcontainer, Erfassungsbehältnisse, Fahrzeuge etc.) die für die vollständige Leistungserbringung erforderlich ist.
Die Einzelheiten der zu entsorgenden Schadstoffe mit den zugehörigen Mengen ergeben sich aus dem Angebotsformular.
Die Sammlung und Entsorgung von Altmedikamenten, Leuchtstoffröhren und Trockenbatterien sind nicht Gegenstand der Ausschreibung. Für diese Abfälle werden von der AWR Erfassungssysteme auf den Recyclinghöfen vorgehalten. Die Übergabe dieser Abfälle an die jeweiligen Rücknahmesysteme erfolgt durch die AWR in Eigenregie.
Die Sammlung und Entsorgung von Dispersionsfarben (AVV 200128) durch den Auftragnehmer ist ebenfalls nicht Gegenstand der Ausschreibung. Eine Ausnahme bildet der Recyclinghof am Standort Hanerau-Hademarschen. Hier ist vom Auftragnehmer im Rahmen der mobilen Schadstoffsammlung die Sammlung und Entsorgung von Dispersionsfarben durchzuführen. Dafür sind vom Auftragnehmer entsprechende Sammelbehältnisse vorzusehen.
Weitere Einzelheiten zu den durchzuführenden Leistungen und den Mengengerüsten enthalten die Vergabeunterlagen.
Der Vertrag enthält Verlängerungsoptionen, vgl. Ziff. II.2.7. Weitere Einzelheiten zu den Optionen ergeben sich aus den Vergabeunterlagen.
Zu Ziff. II.2.5: Der Preis ermittelt sich nach dem im Angebotsformular angebotenen Leistungsentgelt (Gesamtkosten Entsorgung und Logistik schadstoffhaltige Abfälle).
Bietergemeinschaften haben mit ihrem Angebot eine von allen Mitgliedern unterschriebene rechtsverbindliche Erklärung abzugeben, die in den Angebotsunterlagen enthalten ist.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Sammlung und Entsorgung von gefährlichen Abfällen im Kreis Rendsburg-Eckernförde
Ort: Lünen
NUTS-Code: DEA5C Unna
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Zu Ziff. II.1.7 und Ziff. V.2.4: Der zum Zeitpunkt der Ausschreibung maßgebliche Schwellenwert in Höhe von [Betrag gelöscht] EUR wird während der Laufzeit erreicht.
Bekanntmachungs-ID: CXP4YMGD3B5
Postanschrift: Düsternbrooker Weg 94
Ort: Kiel
Postleitzahl: 24105
Land: Deutschland
Fax: [removed]
— § 134 Abs. 2 GWB — Informations- und Wartepflicht: Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach § 134 Abs. 1 GWB geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
— Das Vergabeverfahren unterliegt den Vorschriften über das Nachprüfungsverfahren vor der Vergabekammer (§ 155 ff. GWB).
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist der Antrag unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Abs. 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Der vorstehende Satz gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.