Bau eines passiven FTTB-Breitbandnetzes – (Teil 2) BZV S.-O. (Bekanntmachung vergebene Aufträge) Referenznummer der Bekanntmachung: 03/2020 - BZV S.- O.
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Ort: Eckernförde
NUTS-Code: DEF0B Rendsburg-Eckernförde
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bzv-schlei-ostsee.de/startseite/
Abschnitt II: Gegenstand
Bau eines passiven FTTB-Breitbandnetzes – (Teil 2) BZV S.-O. (Bekanntmachung vergebene Aufträge)
Bau eines NGA Glasfasernetzes im Verbandsgebiet des Breitbandzweckverbandes Schlei-Ostsee (in den nicht wirtschaftlichen Außengebiete einschließlich Teilen der Gemeinden Damp und Kappeln sowie für die 4 nachträglich vom Auftraggeber aufgenommenen Gemeinden, Goosefeld, Rabenkirchen Faulück, Grödersby und Oersberg) inkl. der Beschaffung und Lieferung des Materials (passive Komponenten).
„Ansammlungen von Hausanschlüssen“
Verbandsgebiet des
Breitbandzweckverbandes Schlei-Ostsee
Los 1 beinhaltet komplett neu zu erstellende Netzbereiche, hier werden auch neue Technikstandorte errichtet.
„Außenbereiche“
Verbandsgebiet des
Breitbandzweckverbandes Schlei-Ostsee
Los 2 beinhaltet die Außenbereiche, welche zumeist an das vorgelagerte Netz angeschlossen werden und über einen bereits vorhandenen Verteiler (MFG, KVz, etc.) angeschlossen werden.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
„Ansammlungen von Hausanschlüssen“
Ort: Schleswig
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Land: Deutschland
Abschnitt V: Auftragsvergabe
„Außenbereiche“
Ort: Schleswig
NUTS-Code: DEF0C Schleswig-Flensburg
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y9CDJAV
Ort: Kiel
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
§ 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
a) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
b) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
c) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
d) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 161 GWB:
(1) Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten. Ein Antragsteller ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat einen Empfangs bevollmächtigten im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu benennen;
(2) Die Begründung muss die Bezeichnung des Antragsgegners, eine Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung und die Bezeichnung der verfügbaren Beweismittel enthalten sowie darlegen, dass die Rüge gegenüber dem Auftraggeber erfolgt ist; sie soll, soweit bekannt, die sonstigen
Beteiligten benennen.
Ort: Kiel
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]