Durchführung von Personenbeförderungsleistungen des ÖSPV in der Stadt Idar-Oberstein - Linienbündel „Stadtverkehr Idar-Oberstein“
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Nationale Identifikationsnummer: DE
Postanschrift: Schneewiesenstr. 25
Ort: Birkenfeld
NUTS-Code: DEB15 Birkenfeld
Postleitzahl: 55765
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.landkreis-birkenfeld.de/
Nationale Identifikationsnummer: DE
Postanschrift: Bahnhofstr. 2
Ort: Ingelheim
NUTS-Code: DEB3J Mainz-Bingen
Postleitzahl: 55218
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.rnn.info/
Abschnitt II: Gegenstand
Durchführung von Personenbeförderungsleistungen des ÖSPV in der Stadt Idar-Oberstein - Linienbündel „Stadtverkehr Idar-Oberstein“
Stadt Idar-Oberstein, Landkreis Birkenfeld
Der Landkreis Birkenfeld beabsichtigt, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) zur Durchführung von Personenbeförderungsleistungen im straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖSPV) für die Dauer von zehn Jahren ab Betriebsaufnahme am 1.8.2022 zu vergeben. Der ÖDA umfasst das Linienbündel „Stadtverkehr Idar-Oberstein“ mit den Linien 801, 802, 803, 804, 805, 806, 812, 813 und 889. Das vorgenannte Linienbündel hat einen Umfang von ca. einer Million Nutzwagenkilometer.
Die Fahrpläne der vorgenannten Linien sind auf der Homepage des Rhein-Nahe Nahverkehrsverbundes (RNN) unter: https://www.rnn.info/ueber-den-rnn/vergabeverfahren veröffentlicht.
Während der Laufzeit des öffentlichen Dienstleistungsauftrags können sich Änderungen des Inhalts, des Umfangs, der definierten Qualität und der sonstigen Bedienstandards ergeben, z. B. infolge einer veränderten Verkehrsnachfrage, veränderter finanzieller Rahmenbedingungen oder infolge der Fortschreibung des Nahverkehrsplans. In derartigen Fällen kann der Auftraggeber eine entsprechende Anpassung des öffentlichen Dienstleistungsauftrags (Mehr- und Minderleistung, Leistungsänderung) verlangen. Die Modalitäten der Anpassung regelt der öffentliche Dienstleistungsauftrag.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A) Gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen:
Die Anforderungen an die zu erbringenden Verkehrsleistungen hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards werden gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG in einem separaten Dokument („Leistungsanforderungen“) festgelegt. Das Dokument „Leistungsanforderungen“ steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.rnn.info/ueber-den-rnn/vergabeverfahren. Ferner sind die Vorgaben des Nahverkehrsplans des Zweckverbandes Rhein-Nahe Nahverkehrsverbund und der Nahverkehrspläne des Landkreises Birkenfeld und der Stadt Idar-Oberstein in der jeweils gültigen Fassung zu Qualitätsstandards des ÖPNV-Angebots, zur Barrierefreiheit und zur Angebotskonzeption zu beachten. Die Nahverkehrspläne sind unter https://www.rnn.info/ueber-den-rnn/aufgabentraeger abrufbar. Des Weiteren finden die Tarifangebote, Beförderungsbedingungen und Beförderungsentgelte des RNN Anwendung. Diese können unter https://www.rnn.info/downloads#tarifinformationen abgerufen werden. Sämtliche der vorgenannten Dokumente, einschließlich deren Anlagen, enthalten wesentliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Eigenwirtschaftliche Anträge, die von diesen Anforderungen abweichen, sind gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.
B) Soziale Standards:
Der/die zukünftige(n) Betreiber muss/müssen sich gemäß § 4 Abs. 3 LTTG schriftlich dazu verpflichten:
— seinen/ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Des Weiteren muss er/müssen sie sich verpflichten;
— seine/ihre Nachunternehmen sorgfältig auszuwählen und insbesondere deren Angebote daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der anzuwendenden Lohn- und Gehaltstarife kalkuliert sein können;
— im Falle der Auftragsausführung durch Nachunternehmer oder Beschäftigte eines Verleihers sowie Beschäftigte des Verleihers des beauftragten Nachunternehmens sowie für alle weiteren Nachunternehmen des Nachunternehmens die Verpflichtungen nach § 4 LTTG durch die Nachunternehmer bzw. die Verleiher sicherzustellen und dem öffentlichen Auftraggeber Tariftreueerklärungen der Nachunternehmer und der Verleiher vorzulegen;
— vollständige und prüffähige Unterlagen über die eingesetzten Beschäftigten bereitzuhalten, diese dem Auftraggeber auf dessen Verlangen hin vorzulegen und die Beschäftigten auf die Möglichkeit von Kontrollen durch den Auftraggeber hinzuweisen.
Der/die zukünftige(n) Betreiber werden/wird ferner gemäß § 1 Abs. 4 Landestariftreuegesetz Rheinland-Pfalz (LTTG) i. V. m. Art. 4 Abs. 5 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 verpflichtet, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten.
C) Hinweise für die Stellung eigenwirtschaftlicher Anträge:
— Anträge auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im Linienverkehr sind spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen Genehmigungsbehörde zu stellen (§ 8a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 Satz 1 PBefG);
— Zuständige Genehmigungsbehörde ist der Landesbetrieb Mobilität (LBM) Rheinland-Pfalz, Friedrich-Ebert-Ring 14-20, 56068 Koblenz;
— Eigenwirtschaftliche Anträge können sich auf einzelne oder auf alle der unter Abschnitt II.2.4. genannten Linienbündel beziehen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen oder die die in dieser Vorabbekanntmachung aufgestellten Anforderungen nicht erfüllen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG zu versagen.