Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschliessung von unterversorgten Gewerbegebieten auf Basis des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells durch die Stadt Ahaus
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Dienstleistungen
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2020/S [removed])
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 1
Ort: Ahaus
NUTS-Code: DEA34 Borken
Postleitzahl: 48683
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.stadt-ahaus.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Förderung von Aufbau und Betrieb von NGA-Breitbandinfrastrukturen zur Erschliessung von unterversorgten Gewerbegebieten auf Basis des sog. Wirtschaftlichkeitslückenmodells durch die Stadt Ahaus
Gegenstand dieser Ausschreibung ist die Beauftragung eines Unternehmens mit der Errichtung und dem Betrieb einer Breitbandinfrastruktur der nächsten Generation („Next Generation Access“ – „NGA“) in den noch unterversorgten Gewerbegebieten der Stadt Ahaus.
Das zu errichtende NGA-Netz muss eine Versorgung der in den Ausbaugebieten ausgewiesenen unterversorgten Adressen mit einer Bandbreite von mindestens 1 Gbit/s symmetrisch gewährleisten. Insoweit die Errichtung und der Betrieb eines solchen NGA-Netzes in den Ausbaugebieten nicht eigenwirtschaftlich abbildbar sind, ist der Auftraggeber bereit, dem privaten Telekommunikationsunternehmen einen einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionszuschuss zur Deckung seiner Wirtschaftlichkeitslücke zur Verfügung zu stellen (sog. „Wirtschaftlichkeitslückenmodell“).
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
Der Auftraggeber führt eine öffentliche und europaweite Bekanntmachung durch und gestaltet das zugrundeliegende Verfahren als einstufiges Verhandlungsverfahren aus.
Auch wenn vorliegend eine Dienstleistungskonzession i. S. v. § 105 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegeben ist, sieht der Auftraggeber mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zur Bereichsausnahme gem. § 149 Nr. 8 GWB (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.8.2019, AZ: Verg 5/19 1/SVK/017-19) von einer direkten Anwendung der Konzes-sionsvergabeverordnung (KonzVgV) ab. Der Auftraggeber orientiert sich damit lediglich an den Regelungen der KonzVgV, insbesondere an § 12 KonzVgV. Die Bieter haben daher keinen Anspruch auf Einhaltung der genannten vergaberechtlichen Regelungen. Der Auftraggeber orientiert sich an diesen allein zur Strukturierung seines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.
Vorliegend haben die Bieter im Rahmen ihrer einzureichenden Angebote auch ihre Eignung nachzuweisen, indem sie die zur Verfügung gestellten Formulare vollständig ausfüllen und die abverlangten Dokumente mitliefern. Unter den geeigneten Bietern, die ein Angebot abgegeben haben, wird der zukünftige Auftragnehmer ausgewählt. Diese Auswahl erfolgt entweder bereits auf Grundlage der Erstangebote oder als dynamischer Prozess im Rahmen von zu führenden Verhandlungen.
Achtung: Der Vorbehalt des Auftraggebers, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten, bedingt, dass bereits das Erstangebot bezuschlagungsfähig und verbindlich sein muss. Er bedingt ferner, dass es keinen Anspruch der Bieter auf Verhandlung über das Erstangebot gibt. Der Auftraggeber möchte den Bietern jedoch auch im Falle dessen, dass er den Zuschlag auf das Erstangebot erteilt, die Möglichkeit einräumen, Änderungswünsche zum Vertragsentwurf einzureichen. Diese gelten vertragsrechtlich nicht als Bestandteil des Erstangebotes. Die Umsetzung eines Änderungswunsches darf somit nicht zur Bedingung des Angebotes oder Voraussetzung für dessen Ausführung gemacht werden. Die Umsetzung ist dem Erstangebot auch nicht kalkulatorisch zu Grunde zu legen. Entsprechende Änderungswünsche müssen (bereits vor Ablauf der Angebotsfrist) auf einem ausdrücklich gekennzeichneten Dokument bis zum 8.7.2020 (11.00 Uhr) auf der genannten Vergabeplattform eingegangen sein. Der Auftraggeber wird die eingegangenen Änderungswünsche zum Vertragsentwurf im Nachgang dahingehend überprüfen, ob diese für ihn annehmbar oder nicht akzeptabel sind und einen darauf basierenden Vertrag bis zum 22.7.2020 (11.00 Uhr) allen Bietern über die genannte Vergabeplattform zur Verfügung stellen, so dass die Bieter ihr Erstangebot zwingend auf diesem vom Auftraggeber übermittelten Vertrag abzugeben haben, damit der Auftraggeber vergleichbare Angebote erhält.
Der Auftraggeber führt eine öffentliche und europaweite Bekanntmachung durch und gestaltet das zugrundeliegende Verfahren als einstufiges Verhandlungsverfahren aus.
Auch wenn vorliegend eine Dienstleistungskonzession i. S. v. § 105 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) gegeben ist, sieht der Auftraggeber mit Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zur Bereichsausnahme gem. § 149 Nr. 8 GWB (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 21.8.2019, AZ: Verg 5/19 1/SVK/017-19) von einer direkten Anwendung der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) ab. Der Auftraggeber orientiert sich damit lediglich an den Regelungen der KonzVgV, insbesondere an § 12 KonzVgV. Die Bieter haben daher keinen Anspruch auf Einhaltung der genannten vergaberechtlichen Regelungen. Der Auftraggeber orientiert sich an diesen allein zur Strukturierung seines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens.
Vorliegend haben die Bieter im Rahmen ihrer einzureichenden Angebote auch ihre Eignung nachzuweisen, indem sie die zur Verfügung gestellten Formulare vollständig ausfüllen und die abverlangten Dokumente mitliefern. Unter den geeigneten Bietern, die ein Angebot abgegeben haben, wird der zukünftige Auftragnehmer ausgewählt. Diese Auswahl erfolgt entweder bereits auf Grundlage der Erstangebote oder als dynamischer Prozess im Rahmen von zu führenden Verhandlungen.
Achtung: Der Vorbehalt des Auftraggebers, den Zuschlag bereits auf das Erstangebot zu erteilen, ohne in Verhandlungen einzutreten, bedingt, dass bereits das Erstangebot bezuschlagungsfähig und verbindlich sein muss. Er bedingt ferner, dass es keinen Anspruch der Bieter auf Verhandlung über das Erstangebot gibt. Der Auftraggeber möchte den Bietern jedoch auch im Falle dessen, dass er den Zuschlag auf das Erstangebot erteilt, die Möglichkeit einräumen, Änderungswünsche zum Vertragsentwurf einzureichen. Diese gelten vertragsrechtlich nicht als Bestandteil des Erstangebotes. Die Umsetzung eines Änderungswunsches darf somit nicht zur Bedingung des Angebotes oder Voraussetzung für dessen Ausführung gemacht werden. Die Umsetzung ist dem Erstangebot auch nicht kalkulatorisch zu Grunde zu legen. Entsprechende Änderungswünsche müssen (bereits vor Ablauf der Angebotsfrist) auf einem ausdrücklich gekennzeichneten Dokument bis zum 29.7.2020 (11.00 Uhr) auf der genannten Vergabeplattform eingegangen sein. Der Auftraggeber wird die eingegangenen Änderungswünsche zum Vertragsentwurf im Nachgang dahingehend überprüfen, ob diese für ihn annehmbar oder nicht akzeptabel sind und einen darauf basierenden Vertrag bis zum 12.8.2020 (11.00 Uhr) allen Bietern über die genannte Vergabeplattform zur Verfügung stellen, so dass die Bieter ihr Erstangebot zwingend auf diesem vom Auftraggeber übermittelten Vertrag abzugeben haben, damit der Auftraggeber vergleichbare Angebote erhält.