Interimsvertrag Stadtverkehr Neuwied
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Wilhelm-Leuschner-Str. 9
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/
Abschnitt II: Gegenstand
Interimsvertrag Stadtverkehr Neuwied
Notvergabe einer Dienstleistungskonzession betreffend die Durchführung von öffentlichen Personenbeförderungsleistungen im Stadtverkehr Neuwied
Stadtgebiet Neuwied
Der Konzessionsgeber ist Aufgabenträger für den straßengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). In dieser Funktion ist er u. a. für den ÖPNV im Stadtgebiet Neuwied zuständig.
Das Stadtgebiet Neuwied wird durch die Linien 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 58, 67, 70, 71, 73, 74, 75 und 76 verkehrlich erschlossen. Diese Linien wurden in der Vergangenheit auf eigenwirtschaftlicher Basis, d. h. auf Initiative und auf eigenes wirtschaftliches Betriebsrisiko eines Verkehrsunternehmens bedient. Die bestehenden Linienkonzessionen laufen am 3.7.2020 aus. Neue Genehmigungsanträge wurden nicht gestellt und es findet sich auch kein Verkehrsunternehmen, welches bereit wäre, die genannten Linien auf eigenwirtschaftlicher Basis zu betreiben. Es droht daher eine Unterbrechung der Verkehrsbedienung ab dem 4.7.2020.
Solange kein eigenwirtschaftliches Verkehrsangebot existiert, ist es Aufgabe des Auftraggebers, als zuständige Behörde die ÖPNV-Bedienung auf gemeinwirtschaftlicher Basis gemäß den Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 (im Folgenden VO 1370) über öffentliche Verkehrsdienste auf Schiene und Straße sicherzustellen.
Dazu wird der Auftraggeber ein wettbewerbliches Verfahren durchführen, welches bereits im EU-Amtsblatt angekündigt wurde. Dieses Verfahren kann jedoch voraussichtlich nicht vor Ende des Jahres 2020 abgeschlossen werden. Um eine drohende Unterbrechung der ÖPNV-Bedienung im Zeitraum vom 4.7.2020 bis zum 31.12.2020 (Interimszeitraum) abzuwenden, wird eine Dienstleistungskonzession über die Verkehrsbedienung im Interimszeitraum vergeben.
Der Konzessionsgeber verpflichtet sich dabei zur Zahlung eines festen Zuschussbetrages für die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Linienverkehrsleistungen auf Basis eines Nettovertragsmodells, dabei werden Corona bedingte Effekte – unter Berücksichtigung eines möglichen staatlichen ÖPNV-Rettungsschirms – auf Nachweis berücksichtigt.
- Kriterium: Leistungsfähigkeit des Betreibers
- Kriterium: Preis
Abschnitt IV: Verfahren
- Keine Bewerbungen, keine Angebote oder keine geeigneten Angebote/Teilnahmeanträge nach einem vorherigen Vergabeverfahren für eine Konzession
Der Auftraggeber geht davon aus, dass es sich bei der beabsichtigten Vergabe um eine Konzession handelt, weil das Betriebsrisiko beim Unternehmen verbleibt, und damit der Anwendungsbereich der VO (EG) 1370/2007 eröffnet ist. Rechtsgrundlage für die geplante Interimsvergabe ist Art. 5 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007, der die Direktvergabe einer Konzession im Falle einer drohenden Unterbrechung der Verkehrsdienste für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten ermöglicht. Da vom Altbetreiber keine neuen Genehmigungsanträge gestellt wurden und auch kein anderes Unternehmen bereit ist, den ÖPNV im Stadtgebiet weiterhin eigenwirtschaftlich zu bedienen, kann nur durch die geplante Notvergabe einer bezuschussten Dienstleistungskonzession die ÖPNV-Bedienung sichergestellt werden.
Für die Zeit ab 1.1.2021 hat der Auftraggeber bereits die Durchführung eines wettbewerblichen Verfahren gemäß Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007 im EU-Amtsblatt angekündigt. Dieses Verfahren kann jedoch schon allein mit Blick auf die Stillhaltepflicht in Art. 7 II VO (EG) Nr. 1370/2007 und das Genehmigungserfordernis nach § 2, 13 PBefG nicht vor Ende des Jahres 2020 abgeschlossen werden. Um eine drohende Unterbrechung der ÖPNV-Bedienung im Zeitraum vom 4.7.2020 bis zum 31.12.2020 (Interimszeitraum) abzuwenden, ist daher eine Notvergabe gemäß Art. 5 VO (EG) 1370/2007 erforderlich.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Interimsvertrag Stadtverkehr Neuwied
Postanschrift: Hafenstraße 90
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18 Neuwied
Postleitzahl: 56564
Land: Deutschland
Internet-Adresse: https://mvb-mobil.de/
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Stiftsstraße 9
Ort: Mainz
Postleitzahl: 55116
Land: Deutschland
Internet-Adresse: http://www.vergabekammer.de/Vergabekammer_Rheinland-Pfalz.htm
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Frist von 10 Kalendertagen gemäß § 135 Abs. 3 Nr. 3 GWB hin. § 135 GWB lautet wie folgt:
„(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1) Gegen § 134 verstoßen hat oder
2) Den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) Der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) Der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3) Der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.“