Universitätsklinikum Münster — Aufstockung Türme Ebene 21 | 773-G09 Trockenbauarbeiten I Brandschutz Referenznummer der Bekanntmachung: 773-G09
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Albert-Schweitzer-Campus 1, Geb. D5
Ort: Münster
NUTS-Code: DEA33 Münster, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 48149
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://ukm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Universitätsklinikum Münster — Aufstockung Türme Ebene 21 | 773-G09 Trockenbauarbeiten I Brandschutz
Das Zentralgebäude des Universitätsklinikums Münster besteht aus einem Flachbereich mit 6 Vollge- schossen und 2 darauf aufgesetzten 14-geschossigen Türmen („Turm Ost" und „Turm West"). Die 65 m hohen Turmkomplexe bestehen aus jeweils 2 Zylindern, die mittig über einen Eckturm verbunden sind. Im Rahmen dieser Maßnahme sollen die Türme um ein weiteres Nutzgeschoss aufgestockt werden. Die hier beschriebenen Arbeiten beziehen sich nur auf den Turm Ost.
Die neue tragende Stahlkonstruktion für die Aufstockung besteht aus einer unteren Lage, den aufgehenden Stützen und einer oberen Lage.
Die Obere Stahlkonstruktion sowie die Trapezblecheindeckung ist unterseitig von Innen mit Brandschutz zu versehen. Zum Zeitpunkt der Ausführung ist die Fassade geschlossen und der Rohbetonboden (verschiedenen Höhen) vorhanden.
48149 Münster
— 630 m2 Brandschutzbekleidung REI90;
— 255 m Zulage Blechstreifen;
— 20 St. Zulage Duchstoßpunkt Dachentwässerung DN 70;
— 165 m2 Brandschutzabkofferung (REI90/Q1);
— 35 St. Zulage Rundstützen (D = 33 cm);
— 1 St. Zulage Rundstützen (D = 122 cm);
— 315 m2 Brandschutzbekleidung F90 Stahl-Stützen;
— 145 m Brandschutzbekleidung (F90 umseitig Rundstützen);
— 240 m2 GK-Montagewand (150 mm/F90 / 50 dB);
— 45 m2 GK-Montagewand (151 mm/Brandwand/F90/50 dB);
— 195 m2 Zulage Beplankung (imprägnierte Platten GKFi);
— 395 m2 Zulage erhöhte Oberflächenqualität (Q3);
— 75 m Zulage Gleitender Deckenanschluss (mit BS-Anforderung/nicht sichtbar);
— 17 St. Türöffnungen;
— 14 St. Wandaussparungen Brandschott;
— 21 St. Wandaussparungen für Brandschutzklappen;
— 18 St. Wanddurchbrüche.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Ort: Schapen
NUTS-Code: DE949 Emsland
Postleitzahl: 48480
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0Y6XYYCH
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
Fax: [removed]
Die Vergabestelle weist nachfolgend auf die zulässigen Rechtsbehelfe und durch einen Bieter einzuhaltenden Fristen hin. Statthafte Rechtsbehelfe sind gem. §§ 160 ff. GWB die Rüge sowie der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer.
Eine Rüge ist an die in Ziffer I.1) genannte Vergabestelle zu richten.
Die zuständige Stelle für ein Nachprüfungsverfahren ist in Ziffer VI.4.1) genannt. Statthafter Rechtsbehelf ist gem. § 160 GWB der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor der zuständigen Vergabekammer (Ziff. VI.4.1). Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 GWB Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.