Technische Betriebsführung der Abwasseranlagen des Abwasserzweckverbandes Queis-Dölbau Referenznummer der Bekanntmachung: AZVQD_01/2020
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Delitzscher Chaussee 06
Ort: Landsberg OT Queis
NUTS-Code: DEE0B Saalekreis
Postleitzahl: 06188
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kabelsketal.de/de/azv-queisdoelbau.html
Abschnitt II: Gegenstand
Technische Betriebsführung der Abwasseranlagen des Abwasserzweckverbandes Queis-Dölbau
Technische Betriebsführung der Abwasseranlagen des AZV Queis/Dölbau (zentrale Kläranlage, Schmutzwasser- und Regenwasserkanalnetz (Freispiegel, Druck, Vakuum) und Sonderbauwerken (Pumpwerke, Vakuumstation,)).
Landsberg OT Dölbau
DEUTSCHLAND
— Betrieb und Unterhaltung der Abwasseranlagen (Zentrale Kläranlage mit 6.250 EW Ausbaugröße, Behandlung von ca. 172 000 m3 Abwasser/Jahr, Verwertung/Entsorgung von ca. 5 000 m3 Nassschlamm/Jahr mit einem TS-Gehalt von ca. 1,69 %);
— Betrieb von Schmutzwasserkanälen (33 430 m Freigefälleleitung, 10 736 m Druck- und Unterdruckleitungen);
— Betrieb von 20 227 m Regenwasserkanälen.
Der Abwasserzweckverband behält sich vor, die Laufzeit des Vertrages bis zum 31.12.2028 zu verlängern (vertraglich geregelte Verlängerungsoption).
Verlängerung (siehe II.2.7))
Die Teilnahme von Bewerbergemeinschaften ist unter der Voraussetzung zulässig, dass diese im Auftragsfall die Form einer Arbeitsgemeinschaft annehmen, einen bevollmächtigten Vertreter bestimmen und sich vertraglich zur gesamtschuldnerischen Haftung verpflichten (§ 43 VgV).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
§ 42 VgV:
Eigenerklärung (auch in Form einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung — EEE) zur Handelsregistereintragung.
1. § 45 Abs. 1 Nr. 1 VgV (Mindestbedingung)
Eigenerklärung (auch in Form einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung — EEE) über einen Mindestjahresumsatz in dem Tätigkeitsbereich des Auftrags für die letzten 3 Geschäftsjahre von im Mittel wenigstens [Betrag gelöscht] EUR ohne Umsatzsteuer. Bei Bietergemeinschaften müssen Angaben zu dem Jahresumsatz für deren Mitglieder bezogen auf den jeweiligen Tätigkeitsbereich im Rahmen der hier zu vergebenden Leistung gemacht werden. Dabei muss die Summe der Einzelumsätze der Mitglieder der BiGe dem geforderten Mindestjahresumsatz für die letzten 3 Geschäftsjahre von im Mittel wenigstens [Betrag gelöscht] EUR ohne Umsatzsteuer entsprechen.
2. § 45 Abs. 4 Nr. 2 VgV:
Aktueller gültiger Nachweis über den Abschluss einer Betriebshaftpflichtversicherung, der nicht älter als 12 Monate ist und Personenschäden mit mindestens 5 Mio. EUR und Sachschäden mit mindestens 5 Mio. EUR Haftungssumme abdeckt. Dieser Versicherungsnachweis ist unaufgefordert jedes Jahr erneut vorzulegen. Die schriftliche Bestätigung der Versicherung der Bieter, die Betriebshaftpflicht im Auftragsfall auf die geforderten Höhen anzuheben, ist als Nachweis ausreichend. Es ist der Nachweis zu erbringen, dass die Maximierung der Ersatzleistung je Versicherungsjahr mindestens das Zweifache der Versicherungssumme beträgt. Bei Bietergemeinschaften (ARGE) muss der Versicherungsschutz auf die ARGE ausgestellt sein. Alternativ kann eine gleichlautende Versicherung für jedes ARGE-Mitglied vorgelegt werden, wenn gerade auch die Tätigkeit in einer ARGE mit Haftung für die gesamte ARGE in genannter Deckung mitversichert ist. Aus der Bescheinigung muss eindeutig hervorgehen, dass diese Tätigkeit in einer ARGE mit Außenhaftung für die gesamte ARGE enthalten ist. In diesem Fall müssen die Versicherungsnachweise bei Bietergemeinschaften von jedem Mitglied einzeln und jeweils in voller Deckungshöhe nachgewiesen werden.
Siehe III.1.2) Punkt 1.
1. § 46 Abs. 3 Nr. 1 VgV:
Referenzen in Form einer Liste der in den letzten 3 Jahren (2017 bis 2019) erbrachten Betriebsführungsleistungen im Abwasserbereich (Betrieb einer vergleichbaren Kläranlage, Betrieb eines vergleichbaren Kanalnetzes, Betrieb einer vergleichbaren Vakuumanlage jeweils belegt durch mindestens eine Referenz).
2. § 46 Abs. 3 Nr. 2 VgV:
Angabe der Fachkraft für Abwassertechnik und der stellvertretenden Fachkraft für Abwassertechnik, die zur Leistungserbringung eingesetzt werden sollen (siehe auch Punkt III.2.3)), einschließlich Namen und Bestätigung, dass die genannten Personen für die Leistungserbringung eingesetzt werden.
3. § 46 Abs. 3 Nr. 10 VgV:
Angabe welche Teile des Auftrags als Unteraufträge vergeben werden sollen.
4. § 47 VgV:
Angaben zur geplanten Inanspruchnahme einer technischen und/oder beruflichen Eignungsleihe.
5. Einreichung eines selbst erstellten Konzepts der technischen Betriebsausführung.
Siehe III.1.3) Punkt 2.
1. Einhaltung der Mindestbedingungen des mit den Vergabeunterlagen ausgereichten Betriebsführungsvertrages.
2. a) Anlage 1 (zu § 2) zur Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.4.2013 – Erklärung zur Tariftreue und Entgeltgleichheit nach § 10 Abs. 1 und Abs. 3 des Landesvergabegesetzes,
b) Anlage 2 (zu § 2) zur Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.4.2013 – Erklärung zum Nachunternehmereinsatz nach § 13 Abs. 2 und Abs. 4 des Landesvergabegesetzes,
c) Anlage 3 (zu § 2) zur Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.4.2013 – Beachtung der Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation nach § 12 des Landesvergabegesetzes,
d) Anlage 4 (zu § 2) zur Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.4.2013 – Ergänzende Vertragsbedingungen zum Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge in Sachsen-Anhalt zu den §§ 12, 17 und 1,
e) Anlage 6 (zu § 2) zur Verordnung über die Anwendung des Formularwesens bei der Vergabe öffentlicher Bauaufträge vom 30.4.2013 –Erklärung zur Handwerksrolleneintragung im Sinne der Handwerksordnung Anlage A (soweit zutreffend).
Abschnitt IV: Verfahren
Landsberg OT Queis
§ 55 Abs. 2 VgV:
Die Öffnung der Angebote wird von mindestens 2 Vertretern des AZV gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. § 20 VgV:
Die Abwasseranlagen können nach vorheriger Abstimmung mit dem AZV in der 29. KW 2020 von den Bietern besichtigt werden.
Bieteranfragen, die bis zum 28.7.2020 eingehen, werden von der Vergabestelle beantwortet. Spätere Anfragen können nicht mehr beantwortet werden (Ausschlussfrist).
2. § 42 VgV:
Eigenerklärung (auch in Form einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung — EEE), dass keine Ausschlussgründe im Sinne der §§ 123, 124 GWB vorliegen (bei Bietergemeinschaften für jedes Mitglied).
3. § 48 Abs. 8 VgV:
Präqualifizierte Unternehmen führen den Nachweis der Eignung nach III.1.1)-III.1.3) sowie den Nachweis, dass keine Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB vorliegen durch den Eintrag im regionalen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder im bundesweit agierenden AVPQ als Präqualifikationsstelle für die Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. AVPQ) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen. Die Angaben zum Mindestumsatz nach III.1.2) Punkt 1., zur Betriebshaftpflichtversicherung nach III.1.2) Punkt 2., zum eingesetzten Personal nach III.1.3) Punkt 2., zum beabsichtigten Einsatz von anderen Unternehmen nach III.1.3) Punkt 3. sowie III.1.3) Punkt 4. sind auch durch präqualifizierte Unternehmen in Form einer Eigenerklärung einzureichen.
Bei einem Einsatz von Unterauftragnehmer sind die Erklärungen auch für diese abzugeben. Präqualifizierte andere Unternehmen führen den Nachweis der Eignung durch den Eintrag im regionalen Unternehmer- und Lieferantenverzeichnis (ULV) oder im bundesweit agierenden AVPQ als Präqualifikationsstelle für die Industrie- und Handelskammer Magdeburg oder in vergleichbaren Präqualifikationsregistern und ggf. ergänzt durch geforderte auftragsspezifische Einzelnachweise.
Geforderte Eignungsnachweise (gem. §§ 122 ff. GWB, §§ 42 ff. VgV), die in Form anerkannter Präqualifikationsnachweise (u. a. AVPQ) vorliegen, werden zugelassen und anerkannt, wenn die Präqualifikationsnachweise in Form und Inhalt den geforderten Eignungsnachweisen entsprechen.
Postanschrift: Ernst — Kamieth — Straße 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/wirtschaft/vergabekammern/anschrift/
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht:
(1) Öffentliche Auftraggeber haben die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform zu informieren. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist,
(2) Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information nach Absatz 1 geschlossen werden. Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter und Bewerber kommt es nicht an,
(3) Die Informationspflicht entfällt in Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist. Im Fall verteidigungs- oder sicherheitsspezifischer Aufträge können öffentliche Auftraggeber beschließen, bestimmte Informationen über die Zuschlagserteilung oder den Abschluss einer Rahmenvereinbarung nicht mitzuteilen, soweit die Offenlegung den Gesetzesvollzug behindert, dem öffentlichen Interesse, insbesondere Verteidigungs- oder Sicherheitsinteressen, zuwiderläuft, berechtigte geschäftliche Interessen von Unternehmen schädigt oder den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen beeinträchtigen könnte.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein,
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht,
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.