Schülerspezialverkehr Janusz-Korczak-Schule Heinsberg Referenznummer der Bekanntmachung: 15 20 01-2020/25
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Valkenburger Str. 45
Ort: Heinsberg
NUTS-Code: DEA29 Heinsberg
Postleitzahl: 52525
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-heinsberg.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.kreis-heinsberg.de/aktuelles/ausschreibungen/
Abschnitt II: Gegenstand
Schülerspezialverkehr Janusz-Korczak-Schule Heinsberg
Durchführung des Schülerspezialverkehrs zur Janusz-Korczak-Schule Heinsberg, Förderschule mit den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung und zurück.
Der Schülerspezialverkehr (Schülerbeförderung) soll mit Kleinbussen und Personenkraftwagen schultäglich (montags bis freitags) Schüler/innen aus dem Kreisgebiet Heinsberg zu folgender Förderschule erfolgen:
Janusz-Korczak-Schule Heinsberg
Siemensstr. 2
52525 Heinsberg.
Janusz-Korczak-Schule Heinsberg
Siemensstr. 2
52525 Heinsberg
Siehe Leistungsverzeichnis.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Auftragsvergabe City Car Winkelmann
Postanschrift: Max-Planck-Str. 12
Ort: Geilenkirchen
NUTS-Code: DEA29 Heinsberg
Postleitzahl: 52511
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXS0YYUYYQG
Postanschrift: Zeughausstr. 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
Die Einlegung von Rechtsbehelfen richtet sich nach den §§ 160 ff. GWB. Insbesondere sind die Fristen des § 160 Abs. 3 GWB zu beachten.
Gem. § 160 Abs. 3 S. 1 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Dies gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2.
§ 160 Abs. 3 S. 1 GWB gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB. § 134 Abs. 1 S. 2 GWB bleibt unberührt.