Dienstleistungskonzession betreffend die öffentliche Wasserversorgung in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Holzweißig, Rödgen und Zschepkau der Stadt Bitterfeld-Wolfen.
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Rathausplatz 1
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DEE05 Anhalt-Bitterfeld
Postleitzahl: 06766
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.bitterfeld-wolfen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Dienstleistungskonzession betreffend die öffentliche Wasserversorgung in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Holzweißig, Rödgen und Zschepkau der Stadt Bitterfeld-Wolfen.
Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Holzweißig, Rödgen und Zschepkau der Stadt Bitterfeld-Wolfen im eigenen Namen und für eigene Rechnung im Wege einer Dienstleistungskonzession durch die Bäder- und Servicegesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbH.
Die Aufgabenerfüllung erfolgt in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Holzweißig, Rödgen und Zschepkau der Stadt Bitterfeld-Wolfen.
Die Stadt Bitterfeld-Wolfen beabsichtigt, an die Bäder- und Servicegesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbH eine Wasserkonzession zur Erfüllung der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in den Ortsteilen Stadt Bitterfeld, Holzweißig, Rödgen und Zschepkau der Stadt Bitterfeld-Wolfen im eigenen Namen und für eigene Rechnung zu vergeben. Die Beauftragung umfasst alle erforderlichen kaufmännischen und technischen Leistungen. Eine befreiende Aufgabenübertragung auf die Bäder- und Servicegesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbH im Sinne einer Privatisierung der Aufgabe oder Beleihung ist damit nicht verbunden. Die Satzungshoheit der Stadt Bitterfeld-Wolfen wird durch die Beauftragung der Bäder- und Servicegesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbH nicht berührt. Der Konzessionsvertrag soll eine Laufzeit von 25 Jahren haben.
Abschnitt IV: Verfahren
- Die Bauleistungen/Dienstleistungen können aus folgenden Gründen nur von einem bestimmten Wirtschaftsteilnehmer erbracht werden:
- Bestehen eines ausschließlichen Rechts
Der Auftrag kann ohne Durchführung eines Vergabeverfahrens vergeben werden, da es sich um eine Inhouse-Vergabe gemäß § 108 Abs. 1 GWB handelt. Die Bäder- und Servicegesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbH ist eine unmittelbare 100%ige Eigengesellschaft der Stadt Bitterfeld-Wolfen. Das Kontrollkriterium des § 108 Abs. 1 Nr. 1 GWB ist ebenso erfüllt wie das Wesentlichkeitskriterium des § 108 Abs. 1 Nr. 2 GWB. Eine private Kapitalbeteiligung i. S. d. § 108 Abs. 1 Nr. 3 GWB besteht an der Bäder- und Servicegesellschaft Bitterfeld-Wolfen mbH nicht.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Reudener Straße 87
Ort: Bitterfeld-Wolfen
NUTS-Code: DEE05 Anhalt-Bitterfeld
Postleitzahl: 06766
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Ernst-Kamieth -Straße 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-bauwesen-verkehr/wirtschaft/vergabekammern/1-und-2-vergabekammer/
Die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit gem. § 135 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) endet 10 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
Originaltext § 135 Abs. 1 und 3 GWB – Unwirksamkeit:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Unionvergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlagerhalten soll, umfassen.