Konzession über Ausbau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes in der Stadt Selm
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Adenauerplatz 2
Ort: Selm
NUTS-Code: DEA5C Unna
Postleitzahl: 59379
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.selm.de
Abschnitt II: Gegenstand
Konzession über Ausbau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes in der Stadt Selm
Die Stadt Selm beabsichtigt den Breitbandausbau im Stadtgebiet im Wirtschaftlichkeitslückenmodell zur flächendeckenden Sicherstellung einer zukunftsfähigen NGA-Breitbandversorgung mit hochleistungsfähigen Breitbandanschlüssen. Gegenstand dieses Konzessionsvergabeverfahrens sind Bau und Betrieb eines NGA-Breitbandnetzes zur Versorgung aller Bürger, Schulen und Gewerbetreibenden im Landkreis. Vorgesehen ist eine zuverlässige Versorgung mit Bandbreiten von mindestens 50 Mbit/s (symmetrisch) für ca. 788 Haushalte und ca. 5 Unternehmen. Mehr als 80 % der angegebenen Anschlüsse im Projektgebiet sollen nach Ende der Baumaßnahme mit mindestens 100 Mbit/s versorgt werden. Es werden auch Gigabit-Anschlüsse (symmetrisch) benötigt, welche in der Angebotsphase konkretisiert werden.
Stadt Selm
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Konzessionsvergabe wird auf die Vergabeunterlagen verwiesen.
- Kriterium: Wirtschaftlichkeitslücke
- Kriterium: Konzept zu Technik, Service, Betrieb, Mitnutzung vorhandener Infrsatruktur
- Kriterium: Konzept zum Zeitplan
- Kriterium: Endkundenpreise Privat 50 Mbit/s
- Kriterium: Endkundenpreise Privat 100 Mbit/s
- Kriterium: Endkundenpreise Gewerbe
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Konzession über Ausbau und Betrieb eines flächendeckenden Hochgeschwindigkeits-Breitbandnetzes in der Stadt Selm
Ort: Essen
NUTS-Code: DEA13 Essen, Kreisfreie Stadt
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Albrecht-Thaer-Straße 9
Ort: Münster
Postleitzahl: 48147
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabeunterlagen, insbesondere die Verfahrens-/Bewerbungsbedingungen, die Vordrucke sowie diese Bekanntmachung müssen nach Erhalt/Download durch die interessierten Unternehmen auf Vollständigkeit und Lesbarkeit geprüft werden. Enthalten die Bekanntmachung, die Vergabeunterlagen oder die den Interessenten/Bewerbern/Bietern mitgeteilten, übergebenen und zugänglich gemachten Unterlagen oder sonstigen Informationen Unklarheiten oder verstoßen diese gegen geltendes Recht, so weist der Interessent/Bewerber/Bieter die Vergabestelle unverzüglich – spätestens jedoch mit der Abgabe des Teilnahmeantrages – schriftlich darauf hin. Anderenfalls kann er sich auf die Unklarheiten oder die Rechtsverstöße nicht berufen. Nicht aufgeklärte Unklarheiten hat der Bieter als von ihm zu tragende Risiken in sein Angebot einzukalkulieren.
Etwaige Verfahrensrügen sind eindeutig als solche zu kennzeichnen. Auf die Rügepflichten des Interessenten/Bewerbers/Bieters nach § 160 Abs. 3 GWB wird ausdrücklich hingewiesen. Außerdem weist die Vergabestelle ausdrücklich auf die Rechtsbehelfsfrist des § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB hin. Danach ist ein Antrag auf Nachprüfung unzulässig, soweit nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, mehr als 15 Kalendertage vergangen sind.
§ 160 GWB lautet:
„(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.“.