Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Altholzverwertung
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Lieferauftrag
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Zum Hagelkreuz 24
Ort: Eschweiler
NUTS-Code: DEA2D
Postleitzahl: 52249
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.northdata.de/Materis+GmbH,+Eschweiler/Amtsgericht+Aachen+HRB+22524
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenvereinbarung zur Zusammenarbeit bei der Altholzverwertung
Die Auftraggeberin und der Auftragnehmer schließen eine Rahmenvereinbarung über die Lieferung von Altholz im Rahmen der Altholzentsorgung.
Die Vertragsparteien schließen eine Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit bei der Altholzverwertung. Die Auftraggeberin kann den Auftragnehmer jährlich mit ca. 14 000 Tonnen Altholz mit den Altholzqualitäten AI-AIII und AIV in ratierlichen Monatsmengen überlassen. Hierfür zahlt die Auftraggeberin das vereinbarte Entgelt. Für die Erbringung der einzelnen Lieferungen werden Liefermengen und ein monatlicher Terminplan vereinbart. Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Annahme der vereinbarten Mengen.
Unter II.1.7) u. V.2.4) sind nicht die tatsächlichen Werte genannt. Es handelt sich um Geschäftsgeheimnisse und eine freiwillige Ex-ante-Bekanntmachung gemäß § 135 Abs. 3 GWB.
Abschnitt IV: Verfahren
- Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Der Auftrag wird ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben, weil die Materis GmbH keine öffentiche Auftraggeberin ist. Sie ist zwar 100 %ige Tochter des ZEW, führt allerdings Aufgaben gewerblicher Art aus, da sie ausschließlich im Wettbewerb tätig ist. § 99 Nr. 2 GWB ist nicht erfüllt.
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Postanschrift: Siemensstraße 81
Ort: Goch
NUTS-Code: DEA1B
Postleitzahl: 47561
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bei der Bekanntmachung handelt es sich um eine freiwillige ex-ante Bekanntmachung i. S. d. § 135 Abs. 3 GWB. Unter II.1.7) u. V.2.4) sind nicht die tatsächlichen Werte genannt (Geschäftsgeheimnis). V.2.1) Tag der Zuschlagentscheidung nennt Tag an dem die interne Entscheidung getroffen wurde. Der Vertrag wird nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach Versand dieser Bekanntmachung geschlossen.
Postanschrift: Zeughausstraße 2-10
Ort: Köln
Postleitzahl: 50667
Land: Deutschland
§ 135 GWB (Unwirksamkeit):
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat; oder
2) den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist;
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6 Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekanntgemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union;
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist;
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen; und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen.