Lieferung von Harnstofflösung 40 % für die TVS Referenznummer der Bekanntmachung: 2020-0068-TVS
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Wohlfarthstraße 7
Ort: Pößneck
NUTS-Code: DEG0I
Postleitzahl: 07381
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.zaso-online.de/
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung von Harnstofflösung 40 % für die TVS
Termingerechte Lieferung und Bereitstellung des Betriebsmittels Harnstofflösung 40 %-ig.
Thermische Verwertungsanlage Schwarza (TVS)
Fritz-Bolland-Straße
07407 Rudolstadt
Termingerechte Lieferung und Bereitstellung des Betriebsmittels Harnstofflösung 40 %-ig:
— Beifügen eines Additivs zur Wasserenthärtung;
— Transport bis Übergabepunkt.
Befüllung des Tanks in Abstimmung mit dem AG
Die Anlieferung der Harnstofflösung (inkl. Additiv zur Enthärtung) durch den AN erfolgt mit Tankfahrzeugen, von denen aus die Harnstofflösung vom AN in den Lagertank der TVS gepumpt wird. Der Tank weist einen nutzbaren Inhalt von 30 m3 auf. Vom AN ist sicherzustellen, dass die nächste Anlieferung spätestens innerhalb 3 Werktagen nach Bestellung erfolgt. Aufgrund der ungünstigen Tankgröße wird vom AG jeweils eine Anliefermenge von 20 to bestellt. An durchschnittlichen Tagen ist mit einem Bedarf von etwa 0,8 t zu rechnen. Der AN hat mit einem Mengenband von 260 bis 300 t/a zu kalkulieren.
Der Vertrag beginnt zum 1. Oktober 2020 und gilt bis zum 30. September 2022, optional bis zum 30. September 2023 wenn er nicht von einer der Vertragsparteien zum 31. Dezember 2021 gekündigt wird.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
— Die Eigenerklärungen zur Eignung gemäß Formular 1 und 2 zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen. Mit Ausfüllen der Formulare gibt das Unternehmen an, ob auf seinen Fall die in §§ 123 oder 124 GWB genannte Ausschlussgründe zutreffen.
— Abweichend zu den Formularen 1 und 2 ist die Einheitliche Europäische Eigenerklärung zulässig oder ein Präqualifizierungsnachweis, der die Fachkunde und Leistungsfähigkeit im Sinne der Vergabe- und Vertragsordnungen vorab nachweist. Reichen Sie dazu das entsprechende Zertifikat ein.
— Weiter hat der Bieter einen Nachweis einer gültiger Berufshaftpflichtversicherung oder Absichtserklärung eines Versicherers (min. 5 Mio. EUR je Schadensereignis für Sach- und Vermögensschäden und für Personenschäden) beizulegen, beachten Sie dazu auch die Angaben der Besonderen Vertragsbedingungen.
— Weiter hat der Bieter einen Nachweis einer gültiger Umwelthaftpflichtversicherung oder Absichtserklärung eines Versicherers (min. 5 Mio. EUR je Schadensereignis) beizulegen, beachten Sie dazu auch die Angaben der Besonderen Vertragsbedingungen.
— Mit dem Angebot ist zum Nachweis der Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit eine Übersicht über bereits erbrachte Leistungen, die mit den ausgeschriebenen vergleichbar sind, jeweils unter Benennung des Auftraggebers, des dortigen Ansprechpartners und der Angabe einer Telefonnummer beizulegen.
— Mit dem Angebot ist das Formular AN einzureichen.
Weitere — siehe Vergabeunterlagen
Siehe weitere Vergabeunterlagen.
Siehe weitere Vergabeunterlagen.
Siehe weitere Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Thermische Verwertungsanlage Schwarza (TVS)
Eigenbetrieb des Zweckverband Abfallwirtschaft Saale-Orla (ZASO)
Wohlfarthstraße 7
07381 Pößneck
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Vergabe unterliegt den Regelungen des Thüringer Vergabegesetzes (ThürVgG).
Postanschrift: Jorge-Semprún-Platz 4
Ort: Weimar
Postleitzahl: 99423
Land: Deutschland
Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB (15 Tagenach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge) wird hingewiesen.
Das Nachprüfungsverfahren ist unter den Voraussetzungen der Paragraphen 107 und 108 GWB zulässig und setzt einen schriftlichen Antrag eines Bieters an die Vergabekammer voraus: der Nachprüfungsantrag ist nach Paragraph 108 Absatz 1 Satz 1 GWB unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern des Antragstellers, zu begründen.
Im Falle einer Beanstandung finden § 19 Abs. 2 und 3 ThürVgG Anwendung.
Für Kostenfolgen des Nachprüfungsverfahrens gilt § 19 (5) ThürVgG.