Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Linienbündel Saarpfalz-Kreis Nord und Saarpfalz-Kreis West

Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge

Rechtsgrundlage:

Verordnung (EG) Nr. 1370/2007

Abschnitt I: Zuständige Behörde

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Wilhelm-Heinrich-Str. 36
Ort: Ottweiler
NUTS-Code: DEC03
Postleitzahl: 66564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: www.zps-online.de

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Am Forum 1
Ort: Homburg
NUTS-Code: DEC05
Postleitzahl: 66424
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: www.zps-online.de

I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung:[gelöscht]
Postanschrift: Bahnhofstr. 1
Ort: Kaiserslautern
NUTS-Code: DEB32
Postleitzahl: 67655
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]

Internet-Adresse(n):

Hauptadresse: www.zps-online.de

I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
Die zuständige Behörde beschafft im Auftrag anderer zuständiger Behörden.
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Regional- oder Kommunalbehörde

Abschnitt II: Gegenstand

II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:

Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Linienbündel Saarpfalz-Kreis Nord und Saarpfalz-Kreis West

II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen

Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEC05
Hauptort der Ausführung:

Saarpfalz-Kreis

II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:

Öffentliche Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG.

Der Saarpfalz-Kreis, der Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS) und der Zweckverband Schienenpersonennahverkehr Rheinland-Pfalz Süd (ZSPNV) beabsichtigen gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs.1 Personenbeförderungsgesetz zum 01.08.2021 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Linienbündel Saarpfalz-Kreis Nord und West in einem wettbewerblichen Verfahren mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 31.12.2030 zu vergeben.

Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) vergeben. Auf §§ 155 ff GWB wird verwiesen.

Die Vergabe soll in 2 Losen erfolgen, für die einzeln oder gemeinsam Angebote abgegeben werden können. Das Vergabeverfahren wird voraussichtlich im August 2020 eingeleitet. Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag werden folgende Verkehrsleistungen erfasst:

— Los 1 = Linienbündel Saarpfalz-Kreis Nord, bestehend aus den Buslinien: R7, 505, 508, 538, 539, 566 und 567 sowie den Anruf-Linientaxi-Linien 546, 548 und N54;

— Los 2 = Linienbündel Saarpfalz-Kreis West, bestehend aus den Buslinien: R6, R10, 170, 504, 506, 535, 556, 557, 568, N1, N2, N51 und N52.

Die Fahrpläne der einzelnen Linien stehen als Download unter folgendem Link unter „Vergabeverfahren Saarpfalz-Kreis Nord/West” zur Verfügung: http://www.zps-online.de/Aufgaben/download-Ausschreibungen/.

Die Verkehrsleistung im Linienbündel Nord beträgt ca. 906 646 Fahrplankilometer und im Linienbündel West ca.1.734.517 Fahrplankilometer pro Normjahr (250 Werktage, 190 Schultage, 52 Samstage, 63 Sonn- und Feiertage, 60 Ferientage, 115 Betriebstage Nachtbuslinien).

Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in ergänzenden Dokumenten zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Diese enthalten wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Die Dokumente stehen als Download unter folgendem Link unter „Vergabeverfahren Saarpfalz-Kreis Nord/West” zur Verfügung: http://www.zps-online.de/Aufgaben/download-Ausschreibungen/. Die Anforderungen für Standards (Qualitäten) gemäß diesen ergänzenden Dokumenten sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller nach § 8 Abs. 4 PBefG verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können.

Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist zulässig, unter Beachtung des Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) Nr.1370/2007. Der Einsatz von Unterauftragnehmern muss dem Auftraggeber mit Angabe der beauftragten Unternehmen im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.

Es wird eine Betriebsstätte im Saarland oder in einem Umkreis von 50 km vom Homburger Hauptbahnhof (Bündel Saarpfalz-Kreis Nord) oder St. Ingbert Rendezvous-Platz (Bündel Saarpfalz-Kreis West) gefordert, von der aus die ausgeschriebenen Verkehre zu betreiben sind. Es ist ein Verkehrsleiter nach Art. 4 VO (EU) 1071/2009 bzw. ein Betriebsleiter nach § 4 BOKraft zu benennen (oder hierzu ein Vertreter nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1071/2009 bzw. §5 BOKraft). Diese müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der BRD und ihren Dienstort an der Betriebsstätte haben, die entweder im Saarland liegt oder in einem Umkreis von 50 km vom Homburger Hauptbahnhof (Bündel Saarpfalz-Kreis Nord) oder St. Ingbert Rendezvous-Platz (Bündel Saarpfalz-Kreis West).

Die Aufgabenträger bedienen sich des Zweckverbandes Personennahverkehr Saarland, Geschäftsstelle, als gemeinsame Vergabestelle.

(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 01/08/2021
Laufzeit in Monaten: 113

Abschnitt IV: Verfahren

IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren

Abschnitt VI: Weitere Angaben

VI.1)Zusätzliche Angaben:

Für den regelmäßigen Linienverkehr werden Neufahrzeuge gefordert.

Soziale Standards: Es gelten das aktuelle Saarländische Tariftreuegesetz (STTG), zuletzt geändert am 6. Februar 2013 sowie die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohnes gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 STTG. Das Unternehmen gibt eine schriftliche Erklärung nach dem STTG ab (Tariftreueerklärung), dass es sich verpflichtet, seinen Beschäftigten sowie den Beschäftigten der beauftragten Subunternehmer bei der Ausführung der Leistung mindestens das Entgelt nach dem tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Die Aufgabenträger weisen darauf hin, dass die Vergabe dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterliegt und dass er nach § 19 Abs. 4 MiLoG Verstöße gegen das MiLoG prüft.

Die Bieter verpflichten sich im Rahmen ihres Angebotes, denjenigen Fahrer/innen einen Arbeitsvertrag anzubieten, die während der Vergabe im Betrieb des Altbetreibers des Linienbündels mindestens mit 70 % der regulären Arbeitszeit eingesetzt sind und die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen gültigen Arbeitsvertrag mit dem Altbetreiber vorweisen können. Der neue Arbeitsvertrag ist unbefristet und ohne Probezeit abzuschließen. Grundlage des Einstellungsangebotes müssen die im Unternehmen des Konzessionsnehmers für die übrige Belegschaft geltenden tarifvertraglichen und in Betriebsvereinbarungen geregelten Konditionen sein. Sofern der im übernehmenden Unternehmen praktizierte Tarifvertrag die Höhe des Entgeltes sowie die Zahl der Urlaubstage von der Dauer der Betriebszugehörigkeit abhängig gestaltet, muss der neue Anstellungsvertrag vorsehen, dass die Betriebszugehörigkeit beim Altbetreiber im Rahmen der entgeltlichen Eingruppierung und Urlaubsgewährung wie eine Betriebszugehörigkeit im übernehmenden Unternehmen gewertet wird.

Zusätzlich zu den vorgenannten tarifvertraglich zu garantierenden Sozialstandards gelten für alle eingesetzten Fahrerinnen und Fahrer folgende Bedingungen zu Lenkzeitunterbrechungen und Pausen: Tarifvertraglich nicht als Arbeitszeit geltende Lenkzeitunterbrechungen und Pausen dürfen je Schicht maximal 60 Minuten betragen. Überschreiten die Lenkzeitunterbrechungen und Pausen diese Grenze, sind die die 60-Minuten-Grenze überschreitenden Zeiten der Arbeitsunterbrechungen der Arbeitszeit zuzurechnen. Als echte, nicht zu vergütende Freizeit im Sinne eines geteilten Dienstes zählt eine einmalige Arbeitsunterbrechung je Schicht von mindestens 2 Stunden, die am Wohnort (in Städten oder größeren Kommunen ist dies der jeweilige Stadt- bzw. Ortsteil) des Mitarbeiters oder an einem mit adäquaten Sozialräumen (Küche, Ruheräume) ausgestatteten Betriebsstandort beginnen und enden. Die Vorhaltung von Sozialräumen ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, sofern die Arbeitsunterbrechung länger als 4 Stunden dauert. Erfolgt der Einsatz von Subunternehmern, haben diese ebenfalls die Einhaltung dieser Verpflichtungen zu garantieren.

Die zuständige PBefG-Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird ausdrücklich hingewiesen. Nach Kenntnis der zuständigen Behörde ist die Möglichkeit des Betriebs dieser Buslinien eigenwirtschaftlich (PBefG §8 (4)) nicht gegeben.

Zuständig für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-

Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken.

VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
07/05/2020