Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Linienbündel 2 und 3 im Landkreis St. Wendel
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Wilhelm-Heinrich-Str. 36
Ort: Ottweiler
NUTS-Code: DEC05
Postleitzahl: 66564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zps-online.de
Postanschrift: Mommstr. 21-31
Ort: St. Wendel
NUTS-Code: DEC06
Postleitzahl: 66606
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.zps-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Öffentlicher Dienstleistungsauftrag für die Linienbündel 2 und 3 im Landkreis St. Wendel
Landkreis St. Wendel
Öffentliche Vorinformation nach Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 PBefG.
Der Landkreis St. Wendel und der Zweckverband Personennahverkehr Saarland (ZPS) beabsichtigen gemäß Artikel 5 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8a Abs.1 Personenbeförderungsgesetz zum 1.1.2022 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag für die Linienbündel 2 und 3 in einem wettbewerblichen Verfahren mit einer voraussichtlichen Laufzeit bis zum 31.12.2031 zu vergeben.
Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird nach den Bestimmungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und der Vergabeverordnung (VgV) vergeben. Auf §§ 155 ff GWB wird verwiesen.
Die Vergabe soll in 2 Losen erfolgen, für die einzeln oder gemeinsam Angebote abgegeben werden können.
Das Vergabeverfahren wird voraussichtlich im Juni 2021 eingeleitet. Vom öffentlichen Dienstleistungsauftrag werden folgende Verkehrsleistungen erfasst:
Los 1 = Linienbündel 2, bestehend aus den Buslinien: 602, 603, 604, 612, 614, 620, 621, 623, 624, 627, 628, 631,632, 633, 634, 635, 636, 638, 639, 644 sowie R2, N3 und N7
Los 2 = Linienbündel 3, bestehend aus den Buslinien: 617, 629, 641, 642, 643, 645, 646, 647 sowie R11 und R20. In der Zeit vom 01. April bis zum 01. November eines jeden Jahres ist auf der R20 zusätzlich
Der Transport von Fahrrädern durch das Mitführen von „Fahrradhuckepackträgern“ für bis zu 5 Fahrrädern von Montag bis Freitag ab 9 Uhr sowie am Wochenende und an Feiertagen ganztags zu gewährleisten.
Die Verkehrsleistung im Linienbündel 2 beträgt ca. 1 574 500 Fahrplankilometer und im Linienbündel 3 ca. 770 600 Fahrplankilometer pro Normjahr (250 Werktage, 190 Schultage, 52 Samstage, 63 Sonn- und Feiertage, 60 Ferientage).
Los 1 (Linienbündel 2) wird ab dem 1.1.2024 um die Nachtbuslinien N63 und N64 mit einer Verkehrsleistung von ca. 15 800 Fahrplankilometer im Normjahr ergänzt, Los 2 (Linienbündel 3) wird ab dem 1.1.2024 um die Nachtbuslinien N62, N68 und das Linientaxi N68 mit einer Verkehrsleistung von ca. 19 700 Fahrplankilometer im Normjahr ergänzt.
Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden Anforderungen an den Verkehr hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in ergänzenden Dokumenten zusammengefasst (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 5 PBefG). Diese enthalten wesentliche Anforderungen im Sinne von § 13 Abs. 2a Sätze 3 ff. PBefG. Die Dokumente stehen als Download unter folgendem Link unter „Vergabeverfahren St. Wendel Linienbündel 2 und 3“ zur Verfügung: http://www.zps-online.de/Aufgaben/Download Ausschreibungen/. Die Anforderungen für Standards (Qualitäten) gemäß diesen ergänzenden Dokumenten sind gemäß § 12 Abs. 1a PBefG vom eigenwirtschaftlichen Antragsteller nach § 8 Abs. 4 PBefG verbindlich zuzusichern, damit diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 PBefG abgesichert werden können.
Eine Vergabe an Unterauftragnehmer ist zulässig, unter Beachtung des Art. 4 Abs. 7 der VO (EG) NR. 1370/2007. Der Einsatz von Unterauftragnehmern muss dem Auftraggeber mit Angabe der beauftragten Unternehmen im Voraus schriftlich mitgeteilt und von diesem genehmigt werden.
Es wird eine Betriebsstätte im Saarland oder in einem Umkreis von 50 km vom Zentralen Omnibusbahnhof in der Kreisstadt St. Wendel gefordert, von der aus die ausgeschriebenen Verkehre zu betreiben sind. Es ist ein Verkehrsleiter nach Art. 4 VO (EU) 1071/2009 bzw. ein Betriebsleiter nach § 4 BOKraft zu benennen (oder hierzu ein Vertreter nach Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1071/2009 bzw. §5 BOKraft). Diese müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb der BRD und ihren Dienstort an der Betriebsstätte haben, die entweder im Saarland liegt oder in einem Umkreis von 50 km vom Zentralen Omnibusbahnhof der Kreisstadt St. Wendel.
Die Aufgabenträger bedienen sich des Zweckverbandes Personennahverkehr Saarland, Geschäftsstelle, als gemeinsame Vergabestelle.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Soziale Standards:
Es gelten das aktuelle Saarländische Tariftreuegesetz (STTG), zuletzt geändert am 6. Februar 2013 sowie die Verordnung zur Anpassung des Mindestlohnes gemäß § 3 Abs. 5 Satz 3 STTG. Das Unternehmen gibt eine schriftliche Erklärung nach dem STTG ab (Tariftreueerklärung), dass es sich verpflichtet, seinen Beschäftigten sowie den Beschäftigten der beauftragten Subunternehmer bei der Ausführung der Leistung mindestens das Entgelt nach dem tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen, das in einem im Saarland für diesen Bereich geltenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Der Aufgabenträger weist darauf hin, dass die Vergabe dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterliegt und dass er nach § 19 Abs. 4 MiLoG Verstöße gegen das MiLoG prüft.
Die zuständige PBefG-Genehmigungsbehörde ist das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr. Auf die Fristsetzung des § 12 Abs. 6 PBefG wird ausdrücklich hingewiesen. Zuständig für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer des Saarlandes beim Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken.