Konzessionsvergabe Neuwied 2021-2023
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Wilhelm-Leuschner-Str. 9
Ort: Neuwied
NUTS-Code: DEB18
Postleitzahl: 56564
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.kreis-neuwied.de/kv_neuwied/Home/
Adresse des Beschafferprofils: https://vergabeverfahren.daisikomm.de/index.php/konzessionsvergabe-neuwied-2020
Abschnitt II: Gegenstand
Konzessionsvergabe Neuwied 2021-2023
Stadtgebiet Neuwied
Aufgrund der Beschränkung der Zeichen im amtlichen EU-Dokument enthält dieser Text nur eine kurze Darstellung des Beschaffungsgegenstandes. Eine ausführliche Beschreibung, die den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 Satz 3 – 5 PBefG gerecht wird, ist abrufbar unter:
https://vergabeverfahren.daisikomm.de/index.php/konzessionsvergabe-neuwied-2020
Dort finden sich auch alle relevanten Informationen, die für die Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrags erforderlich und zwingend zu beachten sind. Zusammenfassend gilt Folgendes:
Der Landkreis Neuwied beabsichtigt in seiner Funktion als Aufgabenträger des öffentlichen Personenverkehrs, öffentliche Linienverkehrsdienste mit Bussen für die Bedienung des Stadtgebiets Neuwied auszuschreiben. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll als Dienstleistungskonzession vergeben werden. Dabei soll ein vorab betragsmäßig gedeckelter Zuschuss für die Erfüllung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gewährt werden. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag soll für eine Laufzeit von maximal 3 Jahren erteilt werden, wobei die Beförderungsleistung bereits am 1.1.2021 aufgenommen werden muss, um eine drohende Unterbrechung der Verkehrsdienste ab dem Jahr 2021 zu verhindern.
Die Vergabebekanntmachung dieses Verfahrens wird daher bereits zeitnah in diesem Jahr erfolgen.
Der geplante öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Linien im Stadtgebiet Neuwied umfassen, die in der ausführlichen Beschreibung zu dieser Vorabbekanntmachung detailliert aufgeführt werden. Diese Beschreibung ist ebenfalls unter https://vergabeverfahren.daisikomm.de/index.php/konzessionsvergabe-neuwied-2020 abrufbar. Dort finden sich auch bereits die Fahrpläne für die maßgeblichen Linien.
Die Vergabe der dort beschriebenen Linien ist als Gesamtleistung im Sinne der § 8a Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf einzelne Linien und andere Teilleistungen dieser Vorabbekanntmachung beziehen, sind daher gemäß § 13 Abs. 2a Satz 2 PBefG nicht genehmigungsfähig.
Hinsichtlich der Angebotsgestaltung und der einzuhaltenden Betriebsqualität soll die Personenbeförderungsleistung mindestens dem bisherigen Verkehrsangebot entsprechen. Die Beschreibung des bisherigen Angebots einschließlich Linienwege, Haltestellen, der Bedienungshäufigkeit und der Bedienungszeiträume, den Fahrplänen und Fahrzeugstandards (u. a. Barrierefreiheit und Schadstoffklassen) sowie der anzuwendenden Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen, für die ein Ausgleich nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 gewährt wird, kann ebenfalls unter der Adresse https://vergabeverfahren.daisikomm.de/index.php/konzessionsvergabe-neuwied-2020 abgerufen werden.
Die dortige Beschreibung des bisherigen Verkehrsangebots definiert zugleich die wesentlichen Anforderungen des Landkreises Neuwied, die über diese Vorabbekanntmachung als Versagungsgründe für abweichende eigenwirtschaftliche Anträge gemäß § 12 IIa PBefG festgelegt werden.
Die Laufzeit der Dienstleistungskonzession soll nur 3 Jahre betragen, weil der Landkreis Neuwied diesen Interimszeitraum nutzen will, um das Verkehrsangebot und die zukünftige Verkehrsbedienung vor dem Hintergrund eines sich wandelnden Rechtsrahmens (derzeit ist eine Novelle des Landesnahverkehrsgesetzes in Arbeit) neu zu planen und zu organisieren.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
A. Zusätzliche Informationen zum personenbeförderungsrechtlichen Erteilungsverfahren und zur Möglichkeit der Beantragung eines eigenwirtschaftlichen Genehmigungsantrages bei der Genehmigungsbehörde:
Für die von dieser Bekanntmachung erfassten Verkehrsdienste können innerhalb einer Frist von 3 Monaten (Ausschlussfrist) ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Vorabbekanntmachung im TED Genehmigungsanträge für so genannte eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen beim Landesbetrieb für Mobilität gestellt werden.
Eine Beschreibung der Antragsvoraussetzungen und Bedingungen kann unter https://vergabeverfahren.daisikomm.de/index.php/konzessionsvergabe-neuwied-2020 abgerufen werden.
Genehmigungsbehörde für eigenwirtschaftliche Verkehrsleistungen ist der Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz Friedrich-Ebert-Ring 14-20 56068 Koblenz Tel: 0261 3029 0 www.lbm.rlp.de
Eigenwirtschaftliche Anträge, die nach Ablauf der Ausschlussfrist bei der Genehmigungsbehörde eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
B. Informationen zum Verfahren und zur obligatorischen Anordnung eines Betriebsübergangs und zur Einhaltung von sozialen Standards
Gemäß § 5 Abs. 4 des Nahverkehrsgesetzes Rheinland-Pfalz sind für öffentliche Dienstleistungsaufträge nach Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 die §§ 97 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und die §§ 3 bis 7 des Landestariftreuegesetzes (LTTG) vom 1.12.2010 (GVBl. S. 426) in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich.
1. Rechtsschutz:
Die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. § 8 b PBefG unterliegt gem. § 8a Abs. 7 PBefG der Nachprüfung nach Teil 4 Kapitel 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Zuständig für das Nachprüfungsverfahren ist die Vergabekammer Rheinland-Pfalz Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Stiftsstraße 9, 55116 Mainz
Telefon: 06131/16-2234
Telefax: 06131/16-2113
Email: [removed]
Internet: https://mwvlw.rlp.de
Der Antrag ist schriftlich bei der Vergabekammer einzureichen und unverzüglich zu begründen. Er soll ein bestimmtes Begehren enthalten (§ 160 Abs. 2 GWB).
2. Anordnung eines Betriebsübergangs bei Betreiberwechsel:
Gemäß § 1 Abs. 4 LTTG müssen Auftragnehmer auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 dazu verpflichtet werden, den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die zuvor zur Erbringung der Dienste eingestellt wurden, ein Angebot zur Übernahme zu den bisherigen Arbeitsbedingungen zu unterbreiten.
3. Einzuhaltende soziale Standards:
Gemäß § 4 Abs. 3 LTTG darf der öffentliche Dienstleistungsauftrag nur an Unternehmen vergeben werden, die sich bei Angebotsabgabe in Textform verpflichten, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Leistung mindestens das in Rheinland-Pfalz für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten zu zahlen und während der Ausführungslaufzeit Änderungen nachzuvollziehen. Bei Angebotsabgabe haben die Unternehmen nachvollziehbar darzustellen, wie sie die Tariftreueverpflichtung nach Satz 1 erfüllen wollen.
4. Änderungen und Berichtigungen dieser Vorabbekanntmachung:
Sollten sich die dieser Vorabinformation zugrundeliegenden Informationen wesentlich ändern, so wird so rasch wie möglich eine Berichtigung veröffentlicht.