VGN-Linie 397 Bayreuth – Pottenstein – Gößweinstein
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Markgrafenallee 5
Ort: Bayreuth
NUTS-Code: DE246
Postleitzahl: 95448
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Zuck
E-Mail:
Telefon: +49 7117824280
Fax: +49 71178242899
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.landkreis-bayreuth.de
Postanschrift: Vaihinger Markt 3
Ort: Stuttgart
NUTS-Code: DE111
Postleitzahl: 70563
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Rechtsanwalt Prof. Dr. Holger Zuck
E-Mail:
Telefon: +49 7117824280
Fax: +49 71178242899
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.kanzlei-zuck.de
Abschnitt II: Gegenstand
VGN-Linie 397 Bayreuth – Pottenstein – Gößweinstein
Stadt Bayreuth
Landkreis Bayreuth
Landkreis Forchheim
Betrieb des Linienverkehrs auf der VGN-Linie 397 Bayreuth – Pottenstein – Gößweinstein.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Rechtsbehelfsverfahren und Nachprüfungsverfahren sowie Fragen zu diesen Verfahren können bei folgender Stelle eingereicht werden:
Regierung von Mittelfranken,
Vergabekammer Nordbayern,
Postfach 606, 91511 Ansbach
Telefon +49 981531277, Telefax +49 981531837
E-Mail:
Internetadresse: https://www.regierung.mittelfranken.bayern.de/aufg_abt/abt2/abt3Sg2101.htm
Die Fristen für die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens ergeben sich aus den §§ 136 und 160 GWB, die auch bei Vergaben nach Art. 5 Abs. 2 bis 5 der VO (EG) Nr. 1370/2007 anwendbar sind (vgl. § 8 Abs. 7 Satz 1PBefG).
Hinweis auf § 12 Abs. 6 PBefG:
Beabsichtigt die zuständige Behörde die Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages nach Artikel 5 Absatz 2 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 oder nach dem Vierten Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, ist der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Straßenbahnen, Obussen oder Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens drei Monate nach der Vorabbekanntmachung zu stellen. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Aufgabenträgerverspätete Anträge zulassen. Das Einvernehmen des Aufgabenträgers nach Satz 2 gilt als erteilt, wenn der von dem Aufgabenträger beauftragte Verkehr den im Rahmen der Vorabbekanntmachung gesetzten Anforderungen nach § 8a Absatz 2 Satz 3 bis 5 nicht entspricht.
Folgende Standards und Anforderungen sind einzuhalten:
— Linienführung, Fahrplan und Haltestellen wie aktuell gefahren,
— Einsatz eines rechnergesteuerten Betriebsleitsystems (RBL),
— zur Anwendung gelangt das Tarifsystem des Verkehrsverbundes Großraum Nürnberg (VGN) (www.vgn.de);mit dem VGN ist ein Assoziierungsvertrag abzuschließen.