Personenbeförderungsdienste mit Bussen
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
Postanschrift: Am Hoptbühl 2
Ort: Villingen-Schwenningen
NUTS-Code: DE136
Postleitzahl: 78048
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Straßenverkehrsamt – Nahverkehrsabteilung
E-Mail:
Telefon: +49 7721913-7213
Fax: +49 7721913-8213
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.schwarzwald-baar-kreis.de
Abschnitt II: Gegenstand
Personenbeförderungsdienste mit Bussen
Schwarzwald-Baar-Kreis
Der Schwarzwald-Baar-Kreis ist ÖPNV-Aufgabenträger für sein Zuständigkeitsgebiet nach § 6 Abs. 1 ÖPNVG Baden-Württemberg und beabsichtigt die wettbewerbliche Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags mit Wirkung zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird folgende Buslinien umfassen:
Teilnetz 6 und 7 als Linienbündel mit den Linien (Los 1):
— 600 Villingen – Bad Dürrheim – Hochemmingen – Tuningen,
— 610 Villingen – Marbach – Bad Dürrheim – Sunthausen – Öfingen,
— 700 Schwenningen – Hochemmingen – Tuningen,
— 800 Donaueschingen – Bad Dürrheim – Schwenningen,
— 810 Donaueschingen – Aasen – Sunthausen – Unterbaldingen,
— 620 Wolterdingen – Tannheim – Überauchen – Brigachtal – Marbach – Bad Dürrheim RS.
— 625 Ortslinienverkehr Brigachtal.
Teilnetz 9 und 10 als Linienbündel mit den Linien (Los 2):
— 680 Fischbach – Mariazell – Weiler – Burgbg. – Erdmannsw. – Königsfeld – Peterz. – Mönchweiler,
— 750 Schwenningen – Dauchingen – Niedereschach – Fischbach,
— 770 Schwenningen – Mühlhausen – Weigheim – Trossingen DB,
— 775 Schwenningen – Dauchingen – Trossingen DB,
— 780 Horgen – Niedereschach – Schabenhausen – Neuhausen – Obereschach – Mönchweiler/Villingen,
— 760 Schwenningen – Weilersbach – Kappel – Obereschach – Neuhausen – Königsfeld,
— 650 Villingen – Vockenhausen – Obereschach – Kappel – Niedereschach,
— 651 Villingen – Nordstetten – Weilersbach – Dauchingen.
Teilnetz 14/1 und 17 als Linienbündel mit den Linien (Los 3):
— 530 Hornberg – Niederwasser – Gremmelsbach – Triberg
— 540 St. Georgen – Nußbach – Triberg – Geutsche – Fuchsfalle – St. Georgen,
— 520 Schonach – Oberprechtal – (7274 – Elzach [(teilw. ZRF]),
— 560 St. Georgen – Langenschiltach – (– Reichenbach – Hornberg) – Sommerau – St. Georgen,
— 660 Villingen – Mönchweiler – Königsfeld – Hagenmoos – Peterzell – St. Georgen.
Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe in drei Losen beabsichtigt ist. Dabei ist für jedes Los die Vergabe als Gesamtleistung vorgesehen.Gemeinsame Betriebsaufnahme für diese Verkehrsleistungen ist der 12.12.2021 (vgl. II.2.7). Der Dienstleistungsauftrag wird eine Laufzeit von 8 Jahren haben. Er umfasst für diese Zeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (öffentliche Personenverkehrsdienste gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet.
Der Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten (Mengen-) Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Es können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die Verkehrsleistung kann sich innerhalb des Regelungen des Dienstleistungsauftrags reduzieren oder erweitern.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Eigenwirtschaftliche Anträge:
Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs. 4 S.2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S.1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (s. Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Hierbei kann für jedes der drei Linienbündel nur ein gesonderter Antrag gestellt werden. Ein Antrag, in dem mehrere Linienbündel zusammengefasst werden, ist unzulässig.
Anforderungen an die Verkehrsdienste
Mit dem beabsichtigten Dienstleistungsauftrag werden Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste gemäß § 8a Abs. 2 S.3 PBefG hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen sind in dem Dokument „Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung“ angegeben. Im Übrigen sind die Anforderungen gemäß des Nahverkehrsplans 2017 zu beachten.
Das Dokument sowie weitere notwendige Unterlagen stehen als Download unter folgendem Link zur Verfügung: https://www.LRASBK.de/Ausschreibungen. Der Nahverkehrsplan steht als Download unter https://www.lrasbk.de/Direkt-zu/Nahverkehrsplan/zur Verfügung
Diese Unterlagen enthalten verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen zur Ablehnung hiervon abweichender eigenwirtschaftlicher Anträge.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit des Verkehrs auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden.