Vergabe eines Wegenutzungsvertrages nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Reken
Zuschlagsbekanntmachung - Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Richtlinie 2014/23/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift: Kirchstraße 14
Ort: Reken
NUTS-Code: DEA34
Postleitzahl: 48734
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[removed]
E-Mail: [removed]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.reken.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vergabe eines Wegenutzungsvertrages nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Reken
Die Gemeinde Reken mit ca. 14 500 Einwohnern liegt in Nordrhein-Westfalen. Eigentümerin des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung und derzeitige Inhaberin der Wegenutzungsrechte nach § 46 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) im Gemeindegebiet Reken ist die Stadtwerke Borken/Westf. GmbH. Der zwischen der Gemeinde Reken und der Stadtwerke Borken/Westf. GmbH bestehende Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG endet am 30.9.2019.
Nunmehr vergibt die Gemeinde Reken mit diesem Verfahren einen neuen Wegenutzungsvertrag nach § 46 Abs. 2 EnWG für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Reken.
Reken
Der Konzessionär wird durch den Abschluss des Gaskonzessionsvertrages mit der Gemeinde Reken verpflichtet, das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Reken während der Vertragslaufzeit zu betreiben.
Interessenten am Neuabschluss eines Gaskonzessionsvertrages mit der Gemeinde Reken werden hiermit aufgefordert, ihre schriftliche Interessenbekundung nebst Teilnahmeunterlagen gemäß den in dieser Bekanntmachung beschriebenen Bedingungen bei der oben genannten Kontaktstelle (Ziffer I.1)) einzureichen.
- Kriterium: Sichere leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
- Kriterium: Preisgünstige und effiziente leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
- Kriterium: Verbraucherfreundliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
- Kriterium: Umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Gas
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Vergabe eines Wegenutzungsvertrages nach § 46 Abs. 2 EnWG für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen für das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Reken
Ort: Borken
NUTS-Code: DEA34
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Die Gemeinde Reken behält sich vor, Fremdnachweise für die unter Abschnitt III.1) geforderten Eigenerklärungen nachzufordern, um die Eigenerklärungen zu verifizieren.
Soweit der Bewerber beabsichtigt, den Betrieb des Gasversorgungsnetzes in einem nicht unerheblichen Umfang unter Einbeziehung anderer Unternehmen (auch Konzernunternehmen) sicherzustellen (beispielsweise den Bezug von Betriebsführungsleistungen durch Dritte und/oder die Verpachtung an Dritte; nicht die Einbeziehung eines Tiefbauunternehmers), sind die Erklärungen und Nachweise nach Abschnitt III.1) auch für die anderen Unternehmen zu erbringen.
Die Übersendung der Interessenbekundung nebst Teilnahmeunterlagen hat in einem fest verschlossenen Umschlag in dreifacher Ausfertigung (ein Original und 2 Kopien) sowie zusätzlich auf einem digitalen Datenträger (CD-ROM, DVD-ROM oder USB-Stick) zu erfolgen. Der Umschlag ist von außen sichtbar mit den Worten "Interessenbekundung im Verfahren der Gemeinde Reken zur Neuvergabe eines Gaskonzessionsvertrages - Nicht öffnen" zu kennzeichnen. Bei Widersprüchen zwischen Papierform und digitaler Form der eingereichten Unterlagen ist die Papierform maßgeblich.
Der vorläufige Organisations- und Zeitplan für das Vergabeverfahren steht auf der oben genannten Internetseite (Ziffer I.3)) zur Verfügung.
Die von der derzeitigen Konzessionärin bereitgestellten Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet Reken können bei der oben genannten Kontaktstelle (Ziffer I.1)) angefordert werden. Voraussetzung für die Übersendung der entsprechenden Informationen ist die Einreichung einer unterschriebenen Vertraulichkeitsvereinbarung im Original bei der oben genannten Kontaktstelle (Ziffer I.1)). Die Vertraulichkeitsvereinbarung kann bei der oben genannten Kontaktstelle (Ziffer I.1)) angefordert werden.
Die Gemeinde Reken behält sich vor, den Auftrag auf der Grundlage der indikativen Angebote (Erstangebote) zu vergeben, ohne in Verhandlungen einzutreten.
Ort: Dortmund
Postleitzahl: 44127
Land: Deutschland
E-Mail: [removed]
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse: http://www.lg-dortmund.nrw.de
Nach § 47 Abs. 5 EnWG können beteiligte Unternehmen gerügte Rechtsverletzungen, denen die Gemeinde nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Information nach § 47 Absatz 4 EnWG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Gemäß § 46 Abs. 7 EnWG bleiben die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) unberührt.