Psychosomatische Krankenhausbehandlungen (teilstationär und stationär) Referenznummer der Bekanntmachung: 2019212051
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Mexikoring 33
Hamburg
22297
Deutschland
E-Mail: [removed]
NUTS-Code: DE600
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.polizei.hamburg/ausschreibungen-np/
Abschnitt II: Gegenstand
Psychosomatische Krankenhausbehandlungen (teilstationär und stationär)
Die Freie und Hansestadt Hamburg (FHH), vertreten durch die Zentrale Vergabestelle der Behörde für Inneres und Sport (ZVST) - organisatorisch angebunden bei der Polizei Hamburg - beabsichtigt im Auftrag für die Polizei Hamburg und die Feuerwehr Hamburg den Abschluss von Rahmenvereinbarungen mit verschiedenen Kliniken für das Jahr 2019 sowie der Option der jährlichen Verlängerung bis 2025 zur Durchführung von teil stationären und stationären psychosomatischen Krankenhausbehandlungen analog § 39 des Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) für aktive Hamburger Polizeivollzugsbeamte und Beamte des Feuer wehrtechnischen Dienstes.
Psychosomatische Krankenhausbehandlungen teil stationär
Psychosomatische Krankenhausbehandlungen teilstationär.
Psychosomatische Krankenhausbehandlungen stationär
Psychosomatische Krankenhausbehandlungen stationär.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Psychosomatische Krankenhausbehandlungen teilstationär
Hamburg
22769
Deutschland
NUTS-Code: 00
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Psychosomatische Krankenhausbehandlungen stationär
Kassel
34131
Deutschland
NUTS-Code: 00
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Große Bleichen 27
Hamburg
20354
Deutschland
Telefon: [removed]
Fax: [removed]
Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: § 160 Abs. 3 GWB. Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach §134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zu Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, eine Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages nach § 135 Abs. 1 Nr. 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.