Stadt Südliches Anhalt, Breitbandversorgung (ELER). Referenznummer der Bekanntmachung: V/VgV/SSA/121/17
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Hauptstraße 31
Südliches Anhalt OT Weißandt-Gölzau
06369
Deutschland
Telefon: [removed]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
NUTS-Code: DEE05
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.suedliches-anhalt.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Südliches Anhalt, Breitbandversorgung (ELER).
Im Anschluss an die Marktkonsultation vom 23.11.2016 bis 23.12.2016 und das IBV vom 31.3.2017 bis 29.5.2017 beabsichtigt die Stadt Südliches Anhalt für die im ländlichen Raum befindlichen Ortsteile Weißandt-Gölzau, Gnetsch, Klein-Weißandt, Zehbitz, Zehmitz, Radegast, Prosigk, Fernsdorf, Libehna, Locheraus, Görzig, Storkau, Friedrichsdorf, Scheuder, Lausigk, Naundorf, Edderitz, Pfaffendorf, Wieskau, Cattau, Glauzig und Rohndorf, für die Gewerbegebiete Edderitz/Werkstraße, Industrie- und Gewerbepark Köthener Straße in Weißandt-Gölzau und Knauf Mamorit in Weißandt-Gölzau sowie für die Schulstandorte in den Ortsteilen Edderitz, Görzig und Radegast eine Versorgung mit einem flächendeckenden NGA-Netz zu erreichen.
Stadt Südliches Anhalt für die im ländlichen Raum befindlichen Ortsteile, für die Gewerbegebiete sowie für die Schulstandorte - siehe II.2.4.
Netzbetreiber und Telekommunikationsunternehmen werden daher hiermit aufgefordert, ein verbindliches schriftliches Angebot für die Bereitstellung von 50 Mbit/s Downloadgeschwindigkeit für jeden Privathaushalt und für jedes Unternehmen, sowie von symmetrischen Breitbandanschlüssen mit 100 MBit/s
Down- und Uploadrate für Unternehmen /Gewerbetreibende in den unten genannten Gewerbegebieten, ebenso für die Schulstandorte abzugeben.
Im Anschluss an die Marktkonsultation vom 23.11.2016 bis 23.12.2016 und das Interessenbekundungsverfahren vom 31.3.2017 bis 29.5.2017 sowie auf der Grundlage:
- der aktuellen Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (EU- Breitbandleitlinien), (ABI. C 25 vom 26. 1. 2013, S. 1), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABI. C 198 vom 27.6.2014, S. 30),
- der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des Aufbaus einer flächendeckenden Next Generation Access (NGA)-Breitbandversorgung (NGA-Rahmenregelung), vom 15.6.2015,
- der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des Next Generation Access- Breitbandausbaus in Sachsen-Anhalt (NGA-RL LSA NEU) vom 27.10.2015 (MBl. LSA Nr. 45/2015) in Verbindung mit dem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum des Landes Sachsen-Anhalt
2014 bis 2020 (EPLR) sowie
- der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland", vom 22.10.2015, http://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Digitales/foerderrichtlinie-breitbandausbau.pdf?__blob=publicationFile
beabsichtigt die Stadt Südliches Anhalt für die im ländlichen Raum befindlichen Ortsteile Weißandt-Gölzau, Gnetsch, Klein-Weißandt, Zehbitz, Zehmitz, Radegast, Prosigk, Fernsdorf, Libehna, Locheraus, Görzig, Storkau, Friedrichsdorf, Scheuder, Lausigk, Naundorf, Edderitz, Pfaffendorf, Wieskau, Cattau, Glauzig und Rohndorf, für die Gewerbegebiete Edderitz/Werkstraße, Industrie- und Gewerbepark Köthener Straße in Weißandt-Gölzau und Knauf Mamorit in Weißandt-Gölzau sowie für die Schulstandorte in den Ortsteilen Edderitz, Görzig und Radegast eine Versorgung mit einem flächendeckenden NGA-Netz zu erreichen.
Hauptort der Ausführung:
Stadt Südliches Anhalt für die im ländlichen Raum befindlichen Ortsteile Weißandt-Gölzau, Gnetsch, Klein-Weißandt, Zehbitz, Zehmitz, Radegast, Prosigk, Fernsdorf, Libehna, Locheraus, Görzig, Storkau, Friedrichsdorf, Scheuder, Lausigk, Naundorf, Edderitz, Pfaffendorf, Wieskau, Cattau, Glauzig und Rohndorf, für die Gewerbegebiete sowie für die Schulstandorte.
Statistische Daten:
- Fläche 62,15 qkm (ohne Gewerbegebiete),
- Einwohner 1 292,
- Privathaushalte 646,
- Unternehmen 70, davon landwirtschaftl. Unt. 3,
- Öffentl. Einrichtungen/Verwaltungen 2
sowie die Gewerbegebiete
Edderitz; 0,930 qkm; 3 Unt.
Industrie- und Gewerbepark; 7,200 qkm; 15 Unt.
Knauf Mamorit; 1,350 qkm; 1 Unt.
Weitere Details entnehmen Sie bitte dem beigefügten Dokument.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Nachweis der Zulassung als Netzbetreiber gemäß Telekommunikationsgesetz (TKG);
- Gültiger Nachweis über die Eintragung im Berufs- und Handelsregister oder vergleichbare Nachweise des jeweiligen Landes, in dem der Bewerber ansässig ist.
- Vorlage einer Kopie des aktuellen Versicherungsvertrages einer Betriebshaftpflichtversicherung oder Erklärung eines Versicherers, dass zum Zeitpunkt der Beauftragung eine Betriebshaftpflichtversicherung vorliegen wird;
- Erklärung der Bereitschaft der Erbringung einer Gewährleistungsbürgschaft in Höhe der Wirtschaftlichkeitslücke;
- Erklärung zur Einhaltung des Landesvergabegesetz (LVG LSA), insbesondere § 12 (ILO-Kernarbeitsnormen).
- Verpflichtungserklärung zur Herstellung eines offenen und diskriminierungsfreien.
Zugangs (auf Vorleistungsebene) und Angaben zur geplanten Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung (einschließlich indikativer Angabe möglicher Vorleistungspreise).
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Verhandlungsverfahren wird als offenes Auswahlverfahren durchgeführt. Bis zum 12.10.2017, 11:30 Uhr, sind gemäß Nr. IV. 2.2 die Erklärungen gemäß Nr. III. 1.1 bis 1.3 (Nachweise) sowie die Angebote einzureichen. Die Angebote sind in einem als Angebot gekennzeichneten Umschlag einzureichen. Die Öffnung dieser Angebote findet am 13.10.2017, 11:00 Uhr in den Diensträumen der Stadt Südliches Anhalt statt. Zur Öffnung der Angebote sind nur Mitarbeiter der Stadt Südliches Anhalt und des zertifizierten Breitbandberatungsunternehmens GRK Potsdam befugt. Bieter sind nicht zugelassen. Auf Grundlage der Angebote wird die Eignung des Bieters festgestellt. Geeignete Bieter werden zu einer Verhandlung eingeladen. Im Anschluss an die Verhandlung können die Angebote nochmals angepasst und schriftlich beim öffentlichen Auftraggeber eingereicht werden. Bei Bedarf werden interessierten Bietern die Karten in den Anlagen im SHAPE-Format zur Verfügung gestellt. Zur Abforderung der Daten können sich die Bieter an die oben genannte Kontaktstelle wenden.
Bedingung für die Förderung des Vorhabens ist die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Insoweit besteht kein Anspruch auf Vertragsabschluss für das Gesamtgebiet.
Weitere Angaben und Anforderungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Dokumenten.
Ernst-Kamieth-Straße 2
Halle (Saale)
06112
Deutschland
Telefon: [removed]
E-Mail: [removed]
Fax: [removed]
Internet-Adresse:www.lvwa.sachsen-anhalt.de
Es gilt GWB § 160 Einleitung, Antrag:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Abs. 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe oder zur Bewerbung gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
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