2.1.6.
Ausschlussgründe
Quellen der Ausschlussgründe: Bekanntmachung, Auftragsunterlagen
Der Zahlungsunfähigkeit vergleichbare Lage gemäß nationaler Rechtsvorschriften: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Korruption: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Vereinbarungen mit anderen Wirtschaftsteilnehmern zur Verzerrung des Wettbewerbs: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Verstoß gegen umweltrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Betrug: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Kinderarbeit und andere Formen des Menschenhandels: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Zahlungsunfähigkeit: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Verstoß gegen arbeitsrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Verwaltung der Vermögenswerte durch einen Insolvenzverwalter: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Täuschung, Zurückhaltung von Informationen, Unfähigkeit zur Vorlage erforderlicher Unterlagen oder Erlangung vertraulicher Informationen zu dem Verfahren: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Interessenkonflikt aufgrund seiner Teilnahme an dem Vergabeverfahren: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Direkte oder indirekte Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Schwerwiegendes berufliches Fehlverhalten: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Vorzeitige Beendigung, Schadensersatz oder andere vergleichbare Sanktionen: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Verstoß gegen sozialrechtliche Verpflichtungen: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Einstellung der gewerblichen Tätigkeit: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Verstoß gegen die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Terroristische Straftaten oder Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.
Verstoß gegen die in den rein innerstaatlichen Ausschlussgründen verankerten Verpflichtungen: Der Bewerber versichert, dass keine Ausschlussgründe gemäß §§ 123, 124 GWB vorliegen. Dazu wird die "Eigenerklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen" zur Kenntnis genommen und bestätigt.