FE 02.0473/2023/LRB - Erhebung des Abfallaufkommens und Konzepte zur nachhaltigen Vermeidung von Littering an Straßen Referenznummer der Bekanntmachung: Z2d-FE 02.0473/2023/LRB
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Brüderstraße 53
Ort: Bergisch Gladbach
NUTS-Code: DEA2B Rheinisch-Bergischer Kreis
Postleitzahl: 51427
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bast.de
Abschnitt II: Gegenstand
FE 02.0473/2023/LRB - Erhebung des Abfallaufkommens und Konzepte zur nachhaltigen Vermeidung von Littering an Straßen
FE 02.0473/2023/LRB - Erhebung des Abfallaufkommens und Konzepte zur nachhaltigen Vermeidung von Littering an Straßen
51427 Bergisch Gladbach, Brüderstrasse 53
Die unsachgemäße Entsorgung von Müll (Littering) entlang von (Bundesfern-) Straßen und an Rastanlagen verursacht jährlich enorme zusätzliche Kosten für Straßenverwaltungen, deren Hauptaufgabe eigentlich in der Sicherung des Verkehrs und der Verkehrsinfrastruktur liegen sollte. Die EU-Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) vom Juni 2019, wurde bereits im Juli 2021 durch die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung in Deutschland umgesetzt. Durch die Verabschiedung des Einwegkunststoff-Fondsgesetzes am 02.03.2023 im Bundestag wurde ein erster Schritt für die rechtliche Grundlage für die Einrichtung eines Einwegkunststofffonds geschaffen. Dieser bietet die Möglichkeit für die Straßenverwaltungen, zumindest einen Teil der Kosten potenziell erstattet zu bekommen. Bisher fehlt es allerdings noch an belastbaren Daten für das Bundesfernstraßennetz, um sich entsprechend der Abrechnungsmodelle entschädigen zu lassen.
Obwohl eine teilweise Kostenerstattung für die Straßenverwaltungen eine zumindest finanzielle Entlastung darbieten würde, sollte als Ziel weiterhin die Vermeidung von Littering angestrebt werden. Da es in der Regel fast unmöglich ist, die Verursacher auf frischer Tat zu ertappen, sollten Sensibilisierungskampagnen entwickelt werden, die eine erwünschte Verhaltensänderung in der Bevölkerung bewirken. Hierzu sind geeignete Konzepte und Kampagnen für das Bundesfernstraßennetz nötig.
Ziel dieses Forschungsprojektes ist es, ein Konzept zu einer bundesweit repräsentativen Bestimmung des Abfallaufkommens von Einwegplastik an Bundesfernstraßen zu entwickeln. Hierzu sollen bereits im Rahmen des Projekts die Menge und Zusammensetzung an Einwegplastik, die im Rahmen des Straßenbetriebsdienstes an BAB und im Basisnetz erfasst werden, ermittelt und eine Hochrechnung zu den damit verbundenen Gesamtkosten erstellt werden. Darüber hinaus sollen für den Verkehrsbereich geeignete nationale und internationale Konzepte zur Vermeidung von Littering an Straßen zusammengestellt, bewertet und auf eine Eignung der Anwendung im Bundesfernstraßennetz geprüft und neue Aufklärungs- und Informationskonzepte entwickelt werden, die eine Sensibilisierung der Bevölkerung und eine gewünschte Verhaltensänderung bewirken können.
Die Laufzeit des Vertrages ist anzubieten.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
- Eine aktuelle Bankerklärung (nicht älter als drei Monate nach Ausstellungsdatum),
Körperschaften des öffentlichen Rechts können die finanzielle Leistungsfähigkeit durch eine Eigenerklärung nachweisen
und
- ein aktueller Nachweis über eine bestehende Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung für Personen-, Vermögens- und Sachschäden, die über die Gesamtlaufzeit des Forschungsvorhabens Gültigkeit besitzt oder eine Eigenerklärung, in der der Bieter bestätigt, dass er sich im Fall der Zuschlagserteilung dazu verpflichtet, eine Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung im o. g. Sinne abzuschließen und den entsprechenden Nachweis vorzulegen.
Körperschaften des öffentlichen Rechts können den Rechtsstatus durch eine Eigenerklärung nachweisen.
Nr. 1: Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich der Konzeption und Umsetzung von Kampagnen zur Sensibilisierung - nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste).
Nr. 2: Kenntnisse und Erfahrungen im Bereich des Betriebsdienstes - nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste).
Nr. 3: Kenntnisse und Erfahrungen in der Erstellung wissenschaftlicher Berichte und Gutachten - nachzuweisen durch mindestens 1 Referenzprojekt aus den letzten 5 Jahren (siehe Referenzliste).
Aufträge werden grundsätzlich nur an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Bieter vergeben, sofern diese nicht nach § 123 GWB, § 124 GWB und § 128 GWB auszuschließen sind.
Gemäß EU-Verordnung besteht ein Zuschlagsverbot an Bieter, die vom Tatbestand des Artikel 5k der Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 erfasst sind.
Der Bieter hat daher mit Angebotsabgabe das Nichtvorliegen des Sanktionstatbestandes des Artikel 5k der Verordnung mittels Eigenerklärung nachzuweisen (Formblatt, Liste der Vergabe- und Vertragsunterlagen Nr. 4c).
Ist der Tatbestand erfüllt oder wird die entsprechende Erklärung ggf. auch auf Nachforderung nicht abgegeben, wird das Angebot vom weiteren Vergabeverfahren ausgeschlossen.
Abschnitt IV: Verfahren
Die Angebotsöffnung ist nicht öffentlich.
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Für die Bewerbung um den Forschungsauftrag gelten die anliegenden Teilnahmebedingungen.
Postanschrift: Villemombler Straße 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Internet-Adresse: http://www.bundeskartellamt.bund.de
Für die Einlegung von Rechtsbehelfen gelten folgende Fristen:
- Einlegung einer Rüge als Voraussetzung für den Nachprüfungsantrag, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.1 GWB: Innerhalb von 10 Kalendertagen nach Erkennen des Vergabeverstoßes.
- Einlegung eines Nachprüfungsantrages, § 160 Abs. 3 S.1 Nr.4 GWB:
Spätestens 15 Tage nach Zurückweisung der Rüge durch den öffentlichen Auftraggeber.
- Feststellung der Unwirksamkeit einer Zuschlagserteilung:
Innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bewerber/Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrages, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss. Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung.