Übernahme von Dienstleistungen im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) Referenznummer der Bekanntmachung: Z23 - Ref. 514 Wärmenetze
Auftragsbekanntmachung
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Frankfurter Straße 29-35
Ort: Eschborn
NUTS-Code: DE71A Main-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65760
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Christian Freyer
E-Mail:
Telefon: +49 6196-9082422
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bafa.de
Abschnitt II: Gegenstand
Übernahme von Dienstleistungen im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Übernahme von Dienstleistungen im Rahmen der Prüfung von Anträgen im Förderprogramm Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW)
Siehe Leistungsbeschreibung
Deutschlandweit
1. Prüfung von Anträgen (Antragsbearbeitung) in Modul 2 der BEW nach Antragseingang an Hand eines vom BAFA zur Verfügung gestellten Prüfschemas
Ergänzend gehören zu den Aufgaben des Dienstleisters:
- Umsetzung neuer Bestimmungen und Arbeitsanweisungen, insbesondere bei Richtlinienänderungen oder Prozessanpassungen
- Beantwortung von Anfragen im Zusammenhang mit einzelnen Anträgen
- Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen zur Vermeidung von Unregelmäßigkeiten durch unverzügliche Information an das BAFA
Das Vertragsverhältnis verlängert sich automatisch um weitere 12 Monate, wenn es nicht spätestens zwei Monate vor Ablauf der Grundlaufzeit von dem BAFA in Textform gekündigt wird. Der Vertrag endet jedoch spätestens nach 24 Monaten (maximale Vertragslaufzeit).
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
Eschborn
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 228-94990
Fax: +49 228-9499163
Die Vergabestelle weist rein vorsorglich ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/ Bewerber/ Bieter sowie auf die Präklusionsregelungen gemäß §160 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen) hin. Die Vorschrift des § 160 GWB ist geregelt wie folgt: § 160 Einleitung, Antrag: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antragein.2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit: 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens biszum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.