Jahresvertrag über die Lieferung von Holzhackschnitzeln mit Qualitätsvorgabe für das Klinkum Landshut, AdöR Referenznummer der Bekanntmachung: 2023-002
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift: Robert-Koch-Straße 1
Ort: Landshut
NUTS-Code: DE221 Landshut, Kreisfreie Stadt
Postleitzahl: 84034
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Beschaffungsstelle
E-Mail:
Telefon: +49 871881315
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.auftraege.bayern.de
Abschnitt II: Gegenstand
Jahresvertrag über die Lieferung von Holzhackschnitzeln mit Qualitätsvorgabe für das Klinkum Landshut, AdöR
Lieferung und Abnahme von Hackschnitzeln zum gegenseitigen Nutzen der Beteiligten. Der Lieferant verpflichtet sich zur Lieferung der entsprechenden Menge Hackschnitzel.Der Auftragnehmer liefert dem Auftraggeber Holzhackschnitzel und stellt ihm die benötigte Menge Energiebedarf ca. 9.000 - 12.000 MWh/a für folgende Anlage zur Verfügung.
Jahresvertrag zur Lieferung von Holhackschnitzel für das Klinikum Landshut
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Jahresvertrag über die Lieferung von Holzhackschnitzeln mit Qualitätsvorgabe für das Klinkum Landshut, AdöR
Ort: Niederaichbach
NUTS-Code: DE227 Landshut, Landkreis
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
E-Mail:
Telefon: +49 8921762411
Fax: +49 8921762847
Internet-Adresse: https://www.regierung.oberbayern.bayern.de/ueber_uns/zentralezustaendigkeiten/vergabekammer-suedbayern/
Der Antrag ist zulässig solange die Vergabestelle noch keinen wirksamen Zuschlag erteilt hat. Ein wirksamer
Zuschlag kann erst erteilt werden, nachdem die Vergabestelle die unterlegenen Bieter über die beabsichtigte
Zuschlagserteilung mit den nach § 134 GWB erforderlichen Angaben informiert hat und 15 Kalendertage bzw.
bei der Versendung der Information per Fax oder auf elektronischem Weg 10 Kalendertage vergangen sind
(§§ 134, 135 GWB). Ein Nachprüfungsantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller die geltend gemachten
Verstöße gegen Vergabevorschriften bereits vor Einreichen des Nachprüfungsantrages erkannt und gegenüber
der Vergabestelle nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat bzw. wenn der Antragsteller
Vergabeverstöße, die bereits aufgrund der Bekanntmachung oder den Vergabeunterlagen erkennbar waren,
nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Angebotsabgabe gerügt hat.
Ferner ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, wenn mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des
Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind (§ 160 Abs. 3 GWB).