Beschaffung von 3 Stück autonom profilierenden Floats mit Zubehör im Rahmen der Argo BGC Erweiterung Referenznummer der Bekanntmachung: 1114/002/01524
Berichtigung
Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben
Lieferauftrag
(Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, 2023/S 045-130743)
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Ort: Hamburg
NUTS-Code: DE600 Hamburg
Land: Deutschland
E-Mail:
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.bsh.de
Adresse des Beschafferprofils: http://www.evergabe-online.de
Abschnitt II: Gegenstand
Beschaffung von 3 Stück autonom profilierenden Floats mit Zubehör im Rahmen der Argo BGC Erweiterung
Argo ist das erste globale Echtzeit-In-situ-Beobachtungsnetzwerk in der Geschichte der Ozeanographie. In Argo operiert eine Flotte von etwa 4000 autonomen Floats im ganzen Weltmeer. Die Floats tragen Sensoren, um Temperatur, Salzgehalt und in der BGC Erweiterung auch biogeochemische Parameter (wie Sauerstoff, Chlorophyll-a, Schwebstoffe, abwärts gerichtete Strahlung, Nitrat und pH) zu messen, während sie sich in der Wassersäule aktiv auf und ab bewegen. Sie bieten einem breiten Spektrum von Nutzern einen beispiellosen, kostenlosen und offenen, qualitätskontrollierten Datensatz.
Seit Januar 2008 ist das BSH für den operationellen Betrieb des deutschen ARGO-Beitrags zuständig. Um den Vorgaben des internationalen ARGO-Programms bezüglich der Flächendichte zu entsprechen und den deutschen Verpflichtungen nachzukommen, müssen pro Jahr neue Floats ausgesetzt werden, sodass der Sollbestand von 200 deutschen Floats in Zukunft erhalten bleibt. Diese Anzahl stellt eine sachgerechte Zustandsbeschreibung in dem vom BSH zu überwachenden Seegebiet sicher. Die operationellen Messungen im deutschen Argo Programm sollen kontinuierlich auf BGC Floats erweitert werden.
Informationen des internationalen Argo Programms zu Anforderungen an Floats und deren Messgenauigkeiten sind hier zu finden: http://www.argo.ucsd.edu/What_is_Argo_float.html und http://www.argo.ucsd.edu/FAQ.html#accurate
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Abschnitt VII: Änderungen
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer (Adresse siehe VI.4) leitet ein Nachprüfungsverfahren
nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
der Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabe-vorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer (Adresse siehe VI.4) leitet ein Nachprüfungsverfahren
nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht.
Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung
der Vergabevor-schriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabe-vorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem
Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach §135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.