Rahmenverträge über Verkehrsfahrtreppen, deren Herstellung, Lieferung und Montage inklusive Baubegleitarbeiten und Serviceleistungen sowie ggf. Rückbau von Altanlagen (Laufzeit 4 Jahre mit der Option auf Kündigung durch den Auftraggeber nach drei Jahren) Referenznummer der Bekanntmachung: 21FEA52724
Bekanntmachung vergebener Aufträge – Sektoren
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Bauauftrag
Abschnitt I: Auftraggeber
Postanschrift: Europaplatz 1
Ort: Berlin
NUTS-Code: DE30 Berlin
Postleitzahl: 10557
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Grunow, Anja
E-Mail:
Telefon: +49 3029756877
Fax: +49 6926520154
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.deutschebahn.com/bieterportal
Abschnitt II: Gegenstand
Rahmenverträge über Verkehrsfahrtreppen, deren Herstellung, Lieferung und Montage inklusive Baubegleitarbeiten und Serviceleistungen sowie ggf. Rückbau von Altanlagen (Laufzeit 4 Jahre mit der Option auf Kündigung durch den Auftraggeber nach drei Jahren)
Ausführungsplanung, Herstellung, Lieferung und Montage von Fahrtreppen inklusive Baubegleitarbeiten und Serviceleistungen (Instandhaltung -Vollwartung- von Fahrtreppen während der Verjährungsfrist für Mängelhaftung für 4 Jahre) sowie ggf. Rückbau von Altanlagen bundesweit im öffentlichen Verkehrsbereich der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen, überwiegend für DB Station&Service AG
bundesweit
Ausführungsplanung, Herstellung, Lieferung und Montage von Fahrtreppen inklusive Baubegleitarbeiten und Serviceleistungen (Instandhaltung -Vollwartung- von Fahrtreppen während
der Verjährungsfrist für Mängelhaftung für 4 Jahre) sowie ggf. Rückbau von Altanlagen bundesweit im öffentlichen Verkehrsbereich der Deutschen Bahn AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen, überwiegend für DB Station&Service AG.
Die Rahmenverträge gelten grundsätzlich bundesweit. Die jeweiligen Fahrtreppen werden im nachgelagerten Wettbewerb vergeben. Eine Pflicht für die Rahmenvertragsinhaber, auf Anfragen zu konkreten Einbauorten anzubieten, besteht hierbei nicht.
Im nachgelagerten Wettbewerb werden lediglich die Preise für nicht pauschalierbare Leistungen ermittelt, die sich aus den jeweiligen örtlichen Spezifika ergeben. Die Rahmenvertragspreise (überwiegender Anteil des Auftragswertes) sind fix.
Insbesondere sind folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
• Beeinträchtigungen durch Einsatz von Streugut, Sand, Salzen und Reinigungswasser
• Erhöhte Korrosionsbeanspruchungen
• Starke Verschmutzung durch Bremsstaub (Eisenbahnverkehr)
• Eindringen von Körperflüssigkeiten (z.B. Urin vor allem in einer Umkehrstation)
• Starke Sonneneinstrahlung (z.B. UV-Licht)
• Extreme Witterungsverhältnisse (Sturm, Hagel, Blitzeinschlag etc.)
• Hohes Verkehrsaufkommen
• Hohe Einschaltdauer
• Vandalismusresistenz
Die geschätzte Menge der Leistungen, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen wird (Schätzmenge), beträgt: 200 Fahrtreppen.
Die Höchstmenge der Leistungen, die während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung abgerufen werden kann, beträgt: 320 Fahrtreppen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, mindestens 50 Fahrtreppen pro Jahr, maximal 80 Stück pro Jahr abzunehmen. Die angegebenen Mengen betreffen die voraussichtliche Summe, der aus allen geschlossenen Rahmenverträgen zu erwartenden Abrufe und können sich zwischen den Jahresscheiben verschieben.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Rahmenverträge über Verkehrsfahrtreppen, deren Herstellung, Lieferung und Montage inklusive Baubegleitarbeiten und Serviceleistungen sowie ggf. Rückbau von Altanlagen (Laufzeit 4 Jahre mit der Option auf Kündigung durch den Auftraggeber nach drei Jahren)
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift: Villemomblerstr. 76
Ort: Bonn
Postleitzahl: 53123
Land: Deutschland
Die Geltendmachung der Unwirksamkeit einer Auftragsvergabe in einem Nachprüfungsverfahren ist fristgebunden. Es wird auf die in § 135 Abs. 2 GWB genannten Fristen verwiesen. Nach § 135 Abs. 2 S. 2 GWB endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union. Nach Ablauf der jeweiligen Frist kann eine Unwirksamkeit nicht mehr festgestellt werden.