Lieferung, Montage und Einrichtung von Mediaboards Referenznummer der Bekanntmachung: 2023/3
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Sittensen
NUTS-Code: DE937 Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27419
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.sittensen.de
Abschnitt II: Gegenstand
Lieferung, Montage und Einrichtung von Mediaboards
Lieferung Montage und Einrichtung von Mediaboards und Zubehör an den den drei Schulen der Samtgemeinde Sittensen.
Sittensen und Klein Meckelsen
Lieferung, Montage und Einrichtung von 83 Mediaboards an drei Schulen der Samtgemeinde Sittensen.
Digital Pakt Schule
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Lieferung, Montage und Einrichtung von Mediaboards
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Das Leistungsverzeichnis enthielt Produktvorgaben. Das Leistungsverzeichnis wird überarbeitet. Die Leistung soll erneut im Wege eines offenen Verfahrens vergeben werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rotenburg (Wümme)
Postleitzahl: 27356
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr.1GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zumAblauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.