Betrieb der Kindertagesstätte Harsum Referenznummer der Bekanntmachung: 2022/089
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Harsum
NUTS-Code: DE925 Hildesheim
Postleitzahl: 31177
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.harsum.de
Abschnitt II: Gegenstand
Betrieb der Kindertagesstätte Harsum
Die Gemeinde Harsum beabsichtigt, die Trägerschaft für eine Kindertagesstätte an einen gemeinnützigen oder sonstigen Träger zum Betrieb von anerkannten und genehmigten öffentlichen Kindertageseinrichtungen zu übertragen. Es ist der komplette Betrieb einer noch zu errichtenden Kindertagesstätte zu vergeben. Die Lage sowie das Grundstück des Neubaus der Kindertagesstätte sind aus dem Übersichtsplan in den Teilnahmeunterlagen ersichtlich (Zur Zuckerfabrik 4, 31177 Harsum). Ein Grundriss der Einrichtung ist ebenfalls als Anlage zur Kenntnis beigefügt. Die bestehende Planung hat Bestand.
Es handelt sich um eine Einrichtung für eine Krippengruppe mit 15 Plätzen, eine Kindergartengruppen mit 25 Plätzen und eine altersgemischte Kindergartengruppe mit bis zu 5 Krippenplätzen und 15 - 25 Kindergartenplätzen. Die Räume werden von der Gemeinde Harsum zur Verfügung gestellt. Die Überlassung an den Träger erfolgt mietfrei.
Der Neubau soll nach derzeitigem Planungsstand zum 01.08.2023 fertiggestellt sein und der Betrieb durch den Wettbewerbsgewinner entsprechend aufgenommen werden. Etwaige Verzögerungen können jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Die Laufzeit des Vertrages soll zunächst 10 Jahre mit einer Verlängerungsoption von weiteren 10 Jahren betragen.
Zur Zuckerfabrik 4 31177 Harsum
Nach § 1 Abs. 1 der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindestagesbetreuung (Kita-Vertrag) nimmt die Gemeinde Harsum einvernehmlich mit dem Landkreis Hildesheim die Förderung der Kinder in Tageseinrichtungen und der Kinder in Tagespflege gem. §§ 22 bis 24 SGB VIII i. V. m. dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG) wahr. Gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe b umfasst die Aufgabe die Förderung von Tageseinrichtungen für Kinder gem. § 1 KiTaG der Träger der freien Jugendhilfe und der gemeinnützigen Elternvereine, soweit die Gemeinde und der Landkreis der Einrichtung und dem Betrieb der Tageseinrichtung zustimmen.
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Es handelt sich um eine Einrichtung für eine Krippengruppe mit 15 Plätzen, eine Kindergartengruppen mit 25 Plätzen und eine altersgemischte Kindergartengruppe mit bis zu 5 Krippenplätzen und 15 - 25 Kindergartenplätzen. Die Räume werden von der Gemeinde Harsum zur Verfügung gestellt. Die Überlassung an den Träger erfolgt mietfrei.
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Die Gestaltung der Außenspielfläche obliegt dem Träger. Hierfür ist ein Budget in Höhe von EUR 120.000,00 geplant.
Die Anschaffung der Ersteinrichtung und Erstausstattung erfolgt durch den Träger im Rahmen eines geplanten Budgets in Höhe von EUR 75.000,00.
Die Kosten der baulichen Unterhaltung und Bewirtschaftung trägt der Träger.
Der Träger ist für die Ersatzbeschaffung von Spielgeräten, Spielsachen und des sonstigen beweglichen Vermögens zuständig. Hierbei sind die Zuschussmöglichkeiten von Land und Landkreis auszuschöpfen.
Die Verkehrssicherungspflicht des Grundstückes sowie des Gebäudes obliegt der Gemeinde Harsum.
Die Gemeinde Harsum schließt auf ihre Kosten alle erforderlichen Versicherungen ab, die das Gebäude und die Einrichtung betreffen, wie Gebäude-, Inventar- und ggf. Glasversicherung.
Schließt die Gemeinde Harsum die vorgenannten Versicherungen nicht ab und tritt in der Einrichtung ein Schaden auf, der von diesen Versicherungen erfasst würde, so beseitigt sie auf ihre Kosten die Schäden. Einzelheiten sind im Betreibervertrag abzustimmen und festzulegen.
Der Träger schließt auf seine Kosten eine allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung sowie ggf. weitere erforderliche Versicherungen zum Schutz der Mitarbeiter ab.
Der Träger nimmt Kinder aus dem Gebiet der Gemeinde Harsum nach pädagogischen und sozialen Gesichtspunkten ohne Rücksicht auf ihr Bekenntnis und ihre Nationalität im Rahmen der zur Verfügung stehenden Plätze auf. Die Gemeinde Harsum hat ein zentrales Anmeldeverfahren; die Aufnahme der Kinder erfolgt in enger Abstimmung. Für die Aufnahme von Kindern mit Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Gemeinde Harsum ist die Zustimmung der Gemeinde Harsum Voraussetzung.
Der Träger ist zuständig für die Einholung notwendiger Betriebserlaubnisse beim Landesjugendamt. Er verpflichtet sich, die Vorgaben des Nds. Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder und der dazu ergangenen Durchführungsverordnung einzuhalten. Änderungen in den Gruppenstrukturen, Schließzeiten sowie Veränderungen der Betreuungszeiten bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Harsum.
Der Träger verpflichtet sich, die Bewilligungsbescheide des Landes Niedersachsen über die Finanzhilfe für Personalausgaben für die Einrichtung in der Gemeinde Harsum unmittelbar nach Erhalt der Gemeinde Harsum zu übersenden, damit diese gemäß § 6 Abs. 4 der Vereinbarung zur Wahrnehmung der Aufgaben der Kindertagesbetreuung diese an den Landkreis Hildesheim weiterleiten kann.
Der Träger ist verpflichtet, die von der Gemeinde Harsum festgelegte Gebührenregelung in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden und die Gebühren zu erheben. Die betragsmäßige Höhe des Zuschusses der Gemeinde Harsum zu den Betriebskosten im Rahmen einer Fehlbetragsfinanzierung wird jährlich durch die Vorlage eines Haushaltsplanes bestimmt, die Abrechnung erfolgt jährlich nach Vorlage des Rechnungsergebnisses. Es wird gewünscht, dass sich der Träger mit einem Eigenanteil in Form eines Festbetrages an den Betriebskosten der Kindertagesstätte beteiligt.
Folgende Betreuungsangebote sind für die Einrichtung geplant:
- 1 Krippengruppe mit 15 Kindern von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- 1 Kindergartengruppe mit 25 Kindern von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- 1 altersgemischte Kindergartengruppe mit 20 - 25 Kindern von 8.00 Uhr bis 16.00 Uhr
- Sonderöffnungszeit Frühdienst von 7.00 Uhr bis 8.00Uhr.
Die Öffnungs- und Sonderöffnungszeiten können nach Absprache angepasst werden, wenn der Bedarf es erfordert.
Die Betreuung in der Kindertagesstätte soll mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage von montags bis freitags vorgehalten werden, ebenso während der Schulferien. In den Sommerferien bleibt die Einrichtung für drei Wochen geschlossen, ebenso zwischen Weihnachten und Neujahr. Die Schließzeit in den Sommerferien wird seitens der Gemeinde Harsum für alle Kitas vorgegeben.
Bei entsprechendem Bedarf ist es möglich, eine der Gruppen zu einem späteren Zeitpunkt als Integrationsgruppe zu führen. Dieses soll bei der vorzulegenden Finanzplanung aber noch keine Berücksichtigung finden.
Die Kindertagesstätte verfügt über eine Küche, die es ermöglicht, in der Einrichtung ein warmes Mittagessen einzunehmen. Das Mittagessen sollte ausgabefertig von einem geeigneten Catering-Unternehmen durch den Träger bezogen werden. Der Träger hat durch den Einsatz geeigneten Personals dafür Sorge zu tragen, dass die Mahlzeiten der Kinder gesund und abwechslungsreich gestaltet werden. Die einschlägigen hygiene- und lebensmittelrechtlichen Bestimmungen sind selbstverständlich einzuhalten.
Die Kosten für das Mittagessen sind vom Träger kostendeckend direkt mit den Eltern abzurechnen.
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Weiteres siehe auch in der Anlage "Vorhabenbeschreibung" in den Teilnahmeunterlagen.
Einmalige Verlängerung um 10 Jahre.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Betrieb der Kindertagsstätte Harsum
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Hannover
NUTS-Code: DE929 Region Hannover
Postleitzahl: 30455
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4YZH604J
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Lüneburg
Postleitzahl: 21339
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Gemäß § 160 Abs. 1 GWB leitet die Vergabekammer ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 GWB).
Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 2 GWB ebenfalls unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden.
Der Vergabenachprüfungsantrag ist ferner nach § 160 Abs. 3 Nr. 3 GWB unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Der Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 4 GWB schließlich dann unzulässig, soweit mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Für die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit wird auf §§ 160 und 161 GWB verwiesen.