NB Technische Hochschule, Erw. Tiefgarage Residenzplatz, Err. Wohngeb. Kaminfegergasse, Neumarkt i.d.OPf. – Metall-Leibungsverkleidungen
Bekanntmachung einer Änderung
Änderung eines Vertrags/einer Konzession während der Laufzeit
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neumarkt i.d.OPf.
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Postleitzahl: 92318
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.neumarkt.de/
Adresse des Beschafferprofils: https://www.deutsche-evergabe.de/
Abschnitt II: Gegenstand
NB Technische Hochschule, Erw. Tiefgarage Residenzplatz, Err. Wohngeb. Kaminfegergasse, Neumarkt i.d.OPf. – Metall-Leibungsverkleidungen
NB Technische Hochschule, Erw. Tiefgarage Residenzplatz, Err. Wohngeb. Kaminfegergasse, Neumarkt i.d.OPf. – Metall-Leibungsverkleidungen
Neubau Technische Hochschule mit Erweiterung Tiefgarage Residenzplatz und Errichtung Wohngebäude Kaminfegergasse, Neumarkt i.d.OPf. - Metall-Leibungsverkleidung: ca. 440 lfm um Fassadenfenster
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
NB Technische Hochschule, Erw. TG Residenzplatz, Err. Wohngeb. Kaminfegergasse, Neumarkt i.d.OPf. - Metall-Leibungsverkleidung
Ort: Deining
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Postleitzahl: 92364
Land: Deutschland
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Die Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rügen ergeben sich aus §§ 134, 135 und 160 GWB.
Die Unwirksamkeit des öffentlichen Auftrags kann gem. § 135 Abs. 2 Satz 2 GWB nur innerhalb von 30 Kalendertagen nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union in einem Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden.
Ein Nachprüfungsantrag ist gemäß § 160 Abs. 3 GWB unzulässig, soweit:
1) der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Ansbach
Postleitzahl: 91511
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VII: Änderungen des Vertrags/der Konzession
Neubau Technische Hochschule mit Erweiterung Tiefgarage Residenzplatz und Errichtung Wohngebäude Kaminfegergasse, Neumarkt i.d.OPf. - Metall-Leibungsverkleidung: ca. 440 lfm um Fassadenfenster
Ort: Deining
NUTS-Code: DE236 Neumarkt i. d. OPf.
Postleitzahl: 92364
Land: Deutschland
• Besonderer Schutz der verbauten Leibungen
• Änderungen von Fenstergrößen zur ursprünglichen Ausschreibung inkl. zusätzliche Lamellen
• Zus. Tragkonstruktion inkl. Anpassung der UK für Gewerk Schiebeläden KB A
• Leibungsverkleidung Treppenhaus A EG
• Änderung der Konstruktion aufgrund Brandschutzanforderung (Brandschott)
• Anpassung der Leibungsverkleidungen BK B West aufgrund Bautoleranzen
Falls es sich bei der Auftragsänderung nicht bereits um eine nach § 132 Abs. 1 GWB unwesentliche Änderung handelt, ist die Auftragsvergabe gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GWB zulässig. Mit den ursprünglichen Arbeiten wurde bereits begonnen. Es sind zusätzliche Bauleistungen erforderlich, die technisch mit den ursprünglichen Leistungen kompatibel sein müssen. Bei der Ausführung der Zusatzleistung durch einen anderen Auftragnehmer gäbe es keinen definierten Gewährleistungsübergang und damit keinen einheitlichen Anspruchsgegner bei Gewährleistungsansprüchen. Zudem würde ein Wechsel des Auftragnehmers aufgrund des Investitionsvorsprung des Bestandsauftragnehmers zu erheblichen Mehrkosten für die Stadt Neumarkt i.d.OPf. führen. Der Nachtrag liegt unterhalb der maximalen Erhöhung von 50% des Wertes des ursprünglichen Auftrages nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB.