Justizvollzugsanstalt Bamberg: Mittagsverpflegung als Warmverpflegung (cook & hold) im Tablettsystem
Auftragsbekanntmachung
Lieferauftrag
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Niederschönenfeld
NUTS-Code: DE2 Bayern
Postleitzahl: 86694
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: http://www.justiz.bayern.de/justizvollzug/
Abschnitt II: Gegenstand
Justizvollzugsanstalt Bamberg: Mittagsverpflegung als Warmverpflegung (cook & hold) im Tablettsystem
Der Auftrag umfasst die Belieferung der Justizvollzugsanstalt Bamberg mit Mittagsverpflegung als Warmverpflegung (cook & hold) im Tablettsystem (übergabefertiges Tablett mit Essensportion für einen Verpflegungsteilnehmer).
Justizvollzugsanstalt Bamberg, Obere Sandstraße 38, 96049 Bamberg.
Der Auftrag umfasst die Belieferung der Justizvollzugsanstalt Bamberg, Obere Sandstraße 38, 96049 Bamberg, mit Mittagsverpflegung als Warmverpflegung (cook & hold) im Tablettsystem (übergabefertiges Tablett mit Essensportion für einen Verpflegungsteilnehmer). Der Umfang und Inhalt des Auftrags bestimmt sich nach der Leistungsbeschreibung (Vertrag A 208 a).
Unterstellt wird eine tägliche Verpflegungszahl von ca. 180 Portionen. Aufgrund nicht vorhersehbarer und nicht steuerbarer Ereignisse können Schwankungen auch größeren Umfangs auftreten. Die Justizvollzugsanstalt Bamberg hat keinen Einfluss auf die tatsächliche Bedarfsmenge. Die angegebene Menge beschreibt daher den unverbindlichen Bedarf an Verpflegungsleistung bei Normalbelegung. Mindestabnahmen oder Höchstmengen werden nicht vereinbart.
Siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt III: Rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Angaben
Wenn nach dem Recht des Herkunftsstaates des Bewerbers/Bieters für die Ausübung der ausgeschriebenen
Tätigkeit eine Zulassung (Erlaubnis, Genehmigung, Konzession, oder Eintragung in einem Register) erforderlich
ist, ist dies mit dem Teilnahmeantrag/
Angebot mitzuteilen und der entsprechende Nachweis mit dem nach dem Recht des Herkunftsstaates
maßgeblichen Dokument zu führen.
Erklärung über den Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags innerhalb der letzten zwei abgeschlossenen Geschäftsjahre (je Jahr).
Gefordert wird der Nachweis einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden und Sachschäden in angemessener Höhe.
Erfolgt der Nachweis durch Verweis auf eine Präqualifizierung, sind zwingend die auftragsspezifischen Eignungsanforderungen zu beachten.
Der Umsatz im Tätigkeitsbereich des Auftrags muss mindestens [Betrag gelöscht] Euro je Jahr betragen haben. Der Nachweis erfolgt in der Erklärung A 206.
Gefordert wird der Nachweis einer Berufs-/Betriebshaftpflichtversicherung für Personenschäden und Sachschäden in angemessener Höhe (mindestens 5.000.000 € für Personenschäden und mindestens 2.000.000 € für Sachschäden oder alternativ eine verbindliche Erklärung, aus der sich ergibt, dass im Falle der Zuschlagserteilung an den Bieter eine solche Versicherung vorliegen wird (Kopie der Versicherungspolice oder aktuelle Bestätigung des Versicherungsunternehmens oder Erklärung hierzu (siehe A 216)).
Gefordert wird der Nachweis von mindestens zwei geeigneten Referenzen über ausgeführte Aufträge in den letzten drei Jahren (beginnend ab Februar 2020).
Gefordert werden Maßnahmen zur Qualitätssicherung im Sinne eines betrieblichen Hygienekonzepts (siehe dazu Eigenerklärung A 208 f).
Erfolgt der Nachweis durch Verweis auf eine Präqualifizierung, sind zwingend die auftragsspezifischen Eignungsanforderungen zu beachten.
Die Referenzleistungen müssen mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sein. Die Vergleichbarkeit orientiert sich an Logistik, Inhalt und Umfang. In den letzten drei Jahren (beginnend ab Februar 2020) müssen mindestens zwei solche Aufträge ordnungsgemäß abgewickelt worden sein. Als vergleichbar gelten Referenzprojekte mit einem dieser Ausschreibung ähnlichen Leistungsprofil und Umfang (hinsichtlich des Umfangs kann sich die Menge in der Summe auch aus der Belieferung mehrerer Abnehmer zusammensetzen). Referenzen aus mehrjährigen und noch laufenden Auftragsgestaltungen können angegeben werden, sofern mindestens ein halbes Vertragsjahr bereits erfüllt ist.
Der Nachweis erfolgt in der Eigenerklärung A 205.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
1. ) Das amtliche Formular enthält keine Rubrik hinsichtlich einer Erklärung zum Nichtvorliegen von Ausschlussgründen (§§ 123, 124 GWB), deshalb erfolgt der Hinweis an dieser Stelle:
Bieter haben zu erklären, dass keine Ausschlussgründe gem. §§ 123, 124 GWB vorliegen. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (gem. Vergabeunterlagen).
2.) Mit der am 8. April 2022 im EU-Amtsblatt veröffentlichten Verordnung (EU) 2022/576 des Rates vom 8. April 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (nachfolgend: Sanktions-VO) über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, wurden seit Ausbruch des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine erstmals auch Sanktionen erlassen, die die Vergabe und die Ausführung öffentlicher Aufträge und Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB unmittelbar und ohne weitere nationale Umsetzungsrechtsakte betreffen.
Demnach besteht ein Zuschlagsverbot, soweit Personen oder Unternehmen, die einen Bezug zu Russland im Sinne der Vorschrift ausweisen, unmittelbar als Bewerber, Bieter oder Auftragnehmer auftreten oder mittelbar, mit mehr als 10 % gemessen am Auftragswert, als Unterauftragnehmer, Lieferanten oder im Zusammenhang mit der Erbringung des Eignungsnachweises an dem in Rede stehenden Auftrag beteiligt sind. Das Verbot betrifft Personen und Unternehmen, die sich als Bewerber oder Bieter unmittelbar an einem Vergabeverfahren beteiligen bzw. unmittelbarer Auftragnehmer sind. Daneben sind auch mittelbar an der Auftragsausführung beteiligte Personen und Unternehmen von dem Zuschlags- bzw. Vertragserfüllungsverbot erfasst, soweit auf diese mehr als 10% des Auftragswertes entfällt. Das betrifft:
− Unterauftragnehmer
− Lieferanten
− Unternehmen, deren Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen
werden.
Bieter haben eine Erklärung abzugeben, ob eine verbotswidrige unmittelbare oder mittelbare Beteiligung vorliegt. Die Erklärung erfolgt in Form einer Eigenerklärung (siehe Vergabeunterlagen).
Ort: München
Postleitzahl: 80534
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: http://www.regierung.oberbayern.bayern.de/behoerde/mittelinstanz/vergabekammer/ansprech/
Die Vergabestelle weist ausdrücklich auf die Rügeobliegenheiten der Unternehmen/Bieter und die Regelungen gem. § 160 Abs. 3 S. 1 Nrn. 1 bis 4 GWB (Präklusionsregelungen) hinsichtlich der Behauptung von Verstößen gegen Bestimmungen über das Vergabeverfahren hin.
§ 160 GWB lautet:
§ 160 Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Auf die prozessualen Vorschriften der §§ 160 ff. GWB wird außerdem hingewiesen.
Beachten Sie zudem: Die Vergabestelle ist im Falle eines Nachprüfungsantrags verpflichtet, die Vergabeakten (mit den abgegebenen Unterlagen/Angeboten) an die Vergabekammer zu leiten. Die Verfahrensbeteiligten haben ein Akteneinsichtsrecht. Um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu waren, teilen Sie konkret mit Bezug auf die entsprechenden Dokumente des Angebotes mit, welche Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu behandeln sind.
Ort: x
Land: Deutschland