Stadt Rüsselsheim am Main - Vergabe von Planungsleistungen für vorbereitende Untersuchungen zur städtebaulichen Entwicklung im Bereich Rüsselsheim West einschließlich der Stellantisflächen Referenznummer der Bekanntmachung: 60540-22
Bekanntmachung vergebener Aufträge
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Rüsselsheim am Main
NUTS-Code: DE717 Groß-Gerau
Postleitzahl: 65428
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: www.ruesselsheim.de
Abschnitt II: Gegenstand
Stadt Rüsselsheim am Main - Vergabe von Planungsleistungen für vorbereitende Untersuchungen zur städtebaulichen Entwicklung im Bereich Rüsselsheim West einschließlich der Stellantisflächen
Stadt Rüsselsheim am Main - Vergabe von Planungsleistungen für vorbereitende Untersuchungen zur städtebaulichen Entwicklung im Bereich Rüsselsheim West einschließlich der Stellantisflächen (ehem. Opel)
Rüsselsheim am Main Deutschland
Die Stadt Rüsselsheim am Main beabsichtigt, Planungsleistungen für eine vorbereitende Untersuchung im Sinne des § 165 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 141 BauGB zur städtebaulichen Entwicklung im Bereich Rüsselsheim West einschließlich der Stellantisflächen (ehm. Opel) zu vergeben.
Der Magistrat wurde am 02.06.2022 von der Stadtverordnetenversammlung beauftragt, für den Bereich Rüsselsheim West einschließlich der Stellantisflächen (ehemals Opel) vorbereitende Untersuchungen gemäß § 165 Abs. 4 BauGB durchzuführen. Das Gebiet befindet sich im Westen der Stadt Rüsselsheim am Main und umfasst einen Bereich von ca. 128 ha.
Gegenstand der vorbereitenden Untersuchung ist zum einen die Erstellung eines Gutachtens, in dem die Beurteilungsgrundlagen über die zukünftige Festlegung der Voraussetzungen nach § 165 Abs. 3 BauGB dargestellt und bewertet werden. Hierzu hat der zukünftige Auftragnehmer die formalen und materiellen Anwendungsvoraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme gemäß § 165 BauGB zu prüfen. Er übernimmt die Gesamtkoordination des Projekts und hat die vorliegenden und die zu gewinnenden Erkenntnisse in einem Entwicklungsszenario und Umsetzungskonzept zu verdichten und mit Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange zu erörtern. Gegenstand der vorbereitenden Untersuchungen sind insbesondere Feststellungen über die Notwendigkeit der Entwicklung des Gebiets unter Heranziehung der Voraussetzungen des § 165 Abs. 2 BauGB, die allgemeine Mitwirkungs- und Veräußerungsbereitschaft der Eigentümer, die Erforderlichkeit des besonderen entwicklungsrechtlichen Instrumentariums, die anzustrebenden allgemeinen Ziele der Entwicklung und die Einschätzung der zügigen Durchführbarkeit der Maßnahme im Allgemeinen im Sinne von § 165 BauGB.
Der zukünftige Auftragnehmer hat zudem zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für die Durchführung einer städtebaulichen Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 2 und 3 BauGB vorliegen und die Erkenntnisse planungsrechtlich darzulegen
Das Ergebnis dieser Prüfung ist in einem Abschlussbericht über die vorbereitenden Untersuchungen zu dokumentieren, der den Anforderungen des § 165 Abs. 4 BauGB an die Beurteilungsgrundlagen über die Festlegungsvoraussetzungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. 3 BauGB genügt. Der Abschlussbericht dient als Entscheidungsgrundlage der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Rüsselsheim am Main, ob eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme durchgeführt werden kann und soll. Vor diesem Hintergrund hat der zukünftige Auftragnehmer sicherzustellen, dass alle für diese Entscheidung erforderlichen Belange angemessen behandelt und dokumentiert werden. Dies umfasst sowohl die planerische als auch die ökonomische Ebene.
Während der vorbereitenden Untersuchungen kommt der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung und Mitwirkung öffentlicher Aufgabenträger eine besondere Bedeutung zu, vgl. §§ 137 bis 139 BauGB Die Leistung des zukünftigen Auftragnehmers umfasst daher neben der Wahrnehmung der Auskunftsrechte nach § 138 BauGB auch die Informationsbeschaffung bei öffentlichen Aufgabenträgern im Sinne des § 139 BauGB und die anschließende Erörterung der hierbei gewonnenen Erkenntnisse mit den Behörden und öffentlicher Aufgabenträger sowie der Nachbargemeinden, als auch die Auswertung der hieraus resultierenden Ergebnisse.
Im Übrigen siehe Vergabeunterlagen.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Bekanntmachungs-ID: CXP4Y0S69ZN
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Darmstadt
Postleitzahl: 64283
Land: Deutschland
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Gem. §§ 155 ff. GWB
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig, soweit
- der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
- Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegen-über dem Auftraggeber gerügt werden und
- mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.