Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet gehören.
Zuschlagsbekanntmachung – Konzession
Ergebnisse des Vergabeverfahrens
Dienstleistungen
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neckargemünd
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69151
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n):[gelöscht]
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: https://www.neckargemuend.de
Abschnitt II: Gegenstand
Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet gehören.
Die Stadt Neckargemünd gibt gem. § 46 Abs. 3 Satz 1 EnWG bekannt, dass die Konzessionsvereinbarung zwischen der Stadt Neckargemünd und der Stadtwerke Neckargemünd GmbH (Minderheitsbeteiligungsgesellschaft der Stadt Neckargemünd) über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zum Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gebiet der Stadt Neckargemünd gehören, am 31.12.2021 endet.
Die Stadt Neckargemünd beabsichtigt, einen neuen Gaskonzessionsvertrag für das Konzessionsgebiet mit einer maximalen Laufzeit von 20 Jahren abzuschließen. Interessierte Unternehmen sind aufgefordert, bis zum 02.04.2020, 11:00 Uhr, ihr Interesse bei der Kontaktstelle der Stadt schriftlich (Übermittlung per Telefax genügt; E-Mail genügt nicht) zu bekunden. Nach Ablauf des genannten Termins eingehende Interessenbekundungen werden nicht berücksichtigt.
Stadt Neckargemünd
Der Konzessionär wird durch den Abschluss des Gaskonzessionsvertrags verpflichtet, das Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung in der Stadt Neckargemünd zu übernehmen (vgl. § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG) und gemäß den jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen und den Vorgaben des Gaskonzessionsvertrags zu betreiben.
- Kriterium: Netzsicherheit, Preisgünstigkeit, Verbraucherfreundlichkeit, Effizienz, Umweltverträglichkeit
§ 46 Abs. 3. Satz 2 EnWG sieht eine Veröffentlichung im EU-Amtsblatt nur vor, wenn mehr als 100 000 Kunden an das Versorgungsnetz angeschlossen sind. Allerdings ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, ob Energiekonzessionsverträge i.S.d. § 46 Abs. 2 Satz 1 EnWG in den Anwendungsbereich der RL 2014/23/EU fallen. Daher wird vorsorglich eine EU-weite Bekanntmachung veranlasst.
Abschnitt IV: Verfahren
Abschnitt V: Vergabe einer Konzession
Vertrag über die Nutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Stadtgebiet gehören.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Neckargemünd
NUTS-Code: DE128 Rhein-Neckar-Kreis
Postleitzahl: 69151
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Abschnitt VI: Weitere Angaben
Im Konzessionsgebiet leben ca. 13.300 Einwohner.
Die Kontaktstelle der Stadt Neckargemünd wird die Informationen über die technische und wirtschaftliche Situation des Gasversorgungsnetzes im Sinne des § 46a EnWG nach Eingang einer vom potenziell interessierten Unternehmen unterzeichneten Vertraulichkeitserklärung an dieses Unternehmen versenden.
Die Vertraulichkeitserklärung steht auf der Homepage der Stadt Neckargemünd unter dem folgenden Link zum Download zur Verfügung:
https://www.neckargemuend.de/site/Neckargemuend_2019/get/params_E244090536/2717770/Vertraulichkeitserklärung%20Gas.pdf
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.landgericht-mannheim.de
Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 EnWG kann jedes beteiligte Unternehmen eine Rechtsverletzung durch Nichtbeachtung der Grundsätze eines transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens nach § 46 Abs. 1 bis 4 EnWG nur geltend machen, soweit es diese nach Maßgabe von § 47 Abs. 2 EnWG gerügt hat. Die Rüge ist in Textform gegenüber der Stadt zu erklären und zu begründen.
Rechtsverletzungen, die aufgrund einer Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 EnWG erkennbar sind, sind innerhalb der Frist zur Interessenbekundung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG zu rügen.
Rechtsverletzungen, die aus der Mitteilung der Kriterien und deren Gewichtung nach § 46 Abs. 4 Satz 4 EnWG erkennbar sind, sind innerhalb von 15 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen.
Rechtsverletzungen im Rahmen der Auswahlentscheidung, die aus der Bieterinformation nach § 46 Absatz 5 Satz 1 EnWG erkennbar sind, sind innerhalb von 30 Kalendertagen ab deren Zugang zu rügen.
Erfolgt eine Akteneinsicht nach § 47 Abs. 3 EnWG, beginnt die Frist nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG für den Antragsteller erneut ab dem ersten Tag, an dem die Stadt die Akten zur Einsichtnahme bereitgestellt hat. Zur Vorbereitung einer Rüge nach § 47 Abs. 2 Satz 3 EnWG hat die Stadt jedem beteiligten Unternehmen auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren und auf dessen Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften zu erteilen. Der Antrag auf Akteneinsicht ist in Textform innerhalb einer Woche ab Zugang der Bieterinformation nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu stellen. Gem. § 47 Abs. 5 EnWG können beteiligte Unternehmen gerügte Rechtsverletzungen, denen die Stadt nicht abhilft, nur innerhalb von 15 Kalendertagen ab Zugang der Nichtabhilfeentscheidung der Stadt nach § 47 Abs. 4 EnWG vor den ordentlichen Gerichten geltend machen. Es gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Ein Verfügungsgrund braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden.
Postanschrift:[gelöscht]
Ort: Mannheim
Postleitzahl: 68159
Land: Deutschland
E-Mail: [gelöscht]
Telefon: [gelöscht]
Fax: [gelöscht]
Internet-Adresse: www.landgericht-mannheim.de